60  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Beklagten  zustehenden  Forderung  im  Betrage  zu
1813  Mk.  22  Pf.

Durch  die  Außerkurssetzung  dieser  Werthpapiere,
welche  au  porteur  lauten,  haben  dieselben  aufgehört,
  Inhaberpapiere  in  dem  Sinne  zu  sein,  daß
jeder  Inhaber  als  Gläubiger  erscheint,

(ogl.  Stobbe,  d.  Priv.-R.  Bd.  III  S.  214)
und  sind  hinsichtlich  ihrer  Vindikation  die  allgemeinen
Regeln  über  Vindikation  beweglicher  Sachen  maßgebend.


(Vgl.  Komm.  zum  H.-G.-B.  von  Anschütz

Band  III  S.  163,  Stobbe  a.  a.  O
S.  214

Zweifellos  ist,  wie  das  R.-G.  Samml.  IV
S.  140  ausführt,  daß  ohne  Zustimmung  derjenigen
Person,  zu  deren  Gunsten  die  Außerkurssetzung
stattfand,  eine  Veräußerung  oder  Verpfändung  der
betreffenden  Werthpapiere  rechtswirksam  nicht  erfolgen
  kann.  Denn  dies  zu  bewirken,  ist  eben  gerade
  der  Zweck  der  Außerkurssetzung.

Die  gestellte  Eigenthumsklage  ist  auch  mit  Recht
gegen  B,  welcher  die  beanspruchten  Werthpaplere
inne  zu  haben  nicht  bestreitet,  erhoben  worden,  da
auch  hinsichtlich  der  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  erlangten  Depositenscheine  nach  S.  690  CPO.
das  Recht  der  Kläger,  welches  sie  daran  beanspruchen,
in  dieser  Weise  zur  Geltung  gebracht  werden  muß.
Würde  freilich  der  Beklagte  sein  Innehaben  nur
durch  den  Vollstreckungßakt  gerechtfertigt  haben,  so
müßte  die  rechtliche  Beurtheilung  der  Klagsbitte  eine
andere  sein,  da  in  solchem  Falle  die  Frage  der
Fähigkeit  des  Vaters  der  Kläger  über  diese
Papiere,  bzw.  die  darüber  ausgestellten  Depositenscheine
  zu  disponiren,  gar  nicht  aufgeworfen  werden
könnte.  Vielmehr  würde  das  nachgewiesene  und  gar
nicht  bestrittene  Eigenthum  der  Kläger  an  denselben
wenigstens  zu  einem  gewissen  Betrage  jede  Inan=