Oberstrichterliche  Entscheidungen.  61

griffnahme  dieses  ihres  Eigenthums  zum  Zwecke  der
Vollstreckung  eines  nicht  gegen  sie,  sondern  ihren
Vater  für  den  Beklagten  bestehenden  Guthabens
als  eine  ungerechtfertigte  und  hienach  die  Klage  sofort
  in  dieser  Richtung  als  begründet  darstellen.  Indessen
  kommt  doch  zu  beachten,  daß  der  Beklagte
Gewicht  legt  auf  eine  Urkunde  vom  30.  Januar
1883,  in  welcher  dem  Vollstreckungsakt  aus  dem
Jahr  1881  nachfolgend  der  Vater  der  Kläger  e5
des  Beklagten  Ermessen  überläßt,  die  ihm  dort  eingeräumte
  sofortige  Zwangsvollstreckung  auch  an  der
noch  nicht  erhobenen  Diensteskaution  von  2000  Mk.
vorzunehmen.  Aus  diesem  Grunde  ist  auch  hinsichtlich
  dieses  Theiles  der  erhobenen  Klage  die
Frage  zu  prüfen,  ob  und  mit  welcher  rechtlichen
Wirkung  dem  Vater  der  Kläger  die  Disposition
über  das  Eigenthum  derselben  zustand,  und  in  wie
weit  durch  seine  Erklärungen  Verbindlichkeiten  für
die  Kläger  erzeugt  werden  konnten.  «

Es  ist  nun  nicht  zu  bezweifeln,  daß  nach  bayr.
Ldr.  Th.  I  Kap.  5  8.  1  mit  Th.  IV  Kap.  1  8.  13
der  Vater  kraft  der  ihm  durch  die  mütterliche  Gewalt
  eingeräumten  Herrschaft  über  seine  Kinder  für
diese  Verträge  einzugehen  und  rechtsverbindliche  Erklärungen
  abzugeben  berechtigt  ist.  Diese  Berechtigung
  reicht  aber  nicht  weiter,  als  sie  durch  die
väterliche  Gewalt  gedeckt  ist.  .

Nach  bayer.  Ldr.  Th.  1  Kap.  5  §  2  ist  durch  die
väterliche  Gewalt  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Vater
mit  den  Kindern  kontrahire  oder  überhaupt  Rechtsgeschäfte
  zwischen  ihnen  Platz  greifen.  Jedoch
müssen  in  solchem  Falle  die  Kinder  (Ziff.  4  a.  a.
O.)  bei  vollen  Jahren  oder  während  der  Minderjährigkeit
  mit  einem  curatore  ad  actum  specialem
versehen  sein.

Hlenach  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  daß
unter  Beobachtung  der  letztgedachten  gesetzlichen  Be-