62  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

stimmung  hinsichtlich  der  minderjährigen  Kinder  Vereinbarungen
  zwischen  dem  Vater  und  seinen  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  Kindern  insbesondere
über  die  Pekulien  derselben  rechtlich  wirksam  sind,
wie  sich  auch  aus  g.  6  Ziff.  5  a.  a.  O.  des  bayer.
Ldr.  ergibt.

Das  Berufungsgericht  hat  festgestellt,  daß  der
Vater  der  Kläger  eine  mit  dem  Spezialkurator  derselben
  unter  Zustimmung  der  Obervormundschaftsbehörde
  abgeschlossene  Vereinbarung  dahin  getroffen
hat,  daß  das  Recht  der  Verwaltung  des  Vermögens
seiner  Kinder,  welches  diesen  theils  von  Seiten  ihrer
verstorbenen  Mutter,  theils  von  Seiten  ihrer  Großmutter
  und  zwar  von  letzterer  mit  der  ausdrücklichen
Bestimmung  einer  einzusetzenden  Verwaltung  und
Admassirung  eines  Theils  der  Zinsen  überkommen
war,  der  Spezialkuratel  überlassen  werde,  und  dem
*  nur  der  freie  Nießbrauch  vorbehalten  sein
olle.

Es  liegt  hierin  zweifellos  ein  vom  Vater  mit
seinen  Kindern  eingegangenes  Rechtsgeschäft  vor,
welches  alle  wesentlichen  Voraussetzungen  eines  Vertrages
  nach  bayer.  Ldr.  Th.  IV  Kap.  1  §  3,  5
an  sich  trägt,  also  auch  die  rechtliche  Folge  hat,
daß  die  Betheillgten  zu  dessen  Erfüllung  verpflichtet
sind  und  einseitiger  Rücktritt  ausgeschlossen  ist.  Vgl.
r*“*/ó°vr  Ldr.  a.  a.  O.  §.  19  und  Kap.  15  F.  11

iff.  1.
Die  Annahme,  daß  ein  Vertrag  des  angegebenen
Inhalts  zwischen  dem  Vater  und  dem  Vertreter
seiner  Kinder  zu  Stande  gekommen  sei,  bildet  eine
thatsächliche,  als  solche  hier  nicht  weiter  anfechtbare
Feststellung,  welche  sich  auf  den  Wortlaut  der  desfallsigen
  Erklärungen  der  Betheiligten  und  deren  darauf
  bezügliches  Verhalten  gründet.  Nach  dieser
lex  contractus  ist  sammt  dem  Vater  A.  die  Disposition
  über  das  Pekulium  seiner  Kinder  entzogen,