Oberstrichterliche  Entscheidungen.  63

und  hat  es  daher  nicht  weiter  darauf  anzukommen,
welche  Berechtigung  ihm  in  Ermangelung  einer
solchen  durch  das  Gesetz  eingeräumt  wäre.

Durch  die  Hingabe  der  Obligationen  als  Depositum,
  sowie  durch  die  mit  Ueberlassung  der  Depositenscheine
  dem  Beklagten  ertheilte  Ermächtigung,
sich  für  seine  Forderung  an  ihn  aus  den  deponirten
Werthpapieren  Befriedigung  zu  verschoffen,  hat
Vater  A  eine  rechtswidrige  Verfügung  über  das
Eigenthum  seiner  Kinder  getroffen.  Es  ist  im  bayer.
Ldr.  Th.  IV  K.  2  §.  7  Nr.  2  ausdrücklich  betont,
daß  die  Deponirung  fremder  Sachen  nur  dem  Eigenthümer
  unabbrüchig  geschehen  könne.  Nach  gemeinem
  Rechte  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß
der  Eigenthümer  seine  Sache  auch  bei  dem  Depositar
  vindiziren  könne,  wie  sich  ergibt  aus  L.  9
Dig.  de  rei  vind.  6,  1,  woselbst  Ulpian  die  Ansicht
  jener,  welche  annehmen,  die  Vindikation  finde
nicht  statt,  ab  eo,  apud  quem  res  deposita  est,
mißbilligend  sagt:  Puto  autem  ab  omnibus,  qui
tenent  et  habent  restituendi  facultatem,  peti
posse.  Vgl.  auch  Glück,  Komm.  Bd.  15  S.  194,
dann  I1.  31  S.  1  Dig.  depositi  16,  3.  Im  angefochtenen
  Urtheile  ist  weiter  richtig  ausgeführt,
daß  die  Deponirung,  so  wie  hier  geschehen,  einen
zur  Veräußerung  führenden  Rechtsakt  bilde,  mithin
eine  Verfügung  über  das  Kapital  enthält,  welche
gerade  durch  die  auf  den  Werthpapieren  enthaltene
Vormerkung  „ohne  Genehmigung  der  Kuratelbehörde
darf  über  das  Kapital  nicht  verfügt  werden“  ausgeschlossen
  sein  sollte.  Die  Vindikationsklage  erscheint
  hienach  begründet.  Aus  dem  bisher  Erörterten
  folgt  weiter,  daß  im  angefochtenen  Urtheile
auch  ohne  Rechtsverletzung  ein  Retention  recht
des  Beklagten  den  Klägern  gegenüber  nicht  anerkannt
  worden  ist.

Dieses  Recht  setzt  nach  bayer.  Ldr.  Th.  IV