64  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Kap.  15  8.  2  Ziff.  2  voraus  „daß  Possession  oder
Detention  der  aufgehaltenen  Sache  nicht  vitiose
oder  ungerechter  Weise  erlangt  worden  sei.“  Vater
A  war  nicht  berechtigt,  über  die  ihm  nicht  gehörigen,
  das  Eigenthum  seiner  Kinder  bildenden  Werthpapiere
  so  wie  geschehen  zu  disponiren.  Er  hat
mit  dieser  Diöposition  eine  rechtswidrige  Handlung
vorgenommen  und  mittels  dileser  rechtswidrigen
Handlung  sind  die  Werthpapiere  in  die  Hände  des
Beklagten  gekommen,  welcher  auch,  wie  festgestellt,
Kenntniß  davon  hatte,  daß  diese  Werthpapiere  zu
Gunsten  der  Kläger  vinkulirt  sind,  dem  Vater  A
also  nicht  gehören,  und  daß  demselben  jede  Disposition
  darüber  entzogen  ist.  Der  Beklagte  hat  also
in  der  That,  wie  das  Landrecht  a.  a.  O.  sich  ausdrückt,
  die  Sache  der  Kläger  ungerechter  Weise
erlangt  und  damit  nach  bayer.  Ldr.  Thl.  II  Kap.  5
§.  2  sein  Innehaben  zu  einem  unrechtmäßigen  gebattt.
  Urtheil  vom  25.  Nov.  1887;  Reg.-Nr.  I
(8.

Feststellungsklage.  Wenn  auch  in  der  Regel
eine  Feststellungsklage  da  nicht  zulässig  erscheint,
wo  die  Voraussetzungen  zur  Erhebung  der  Erfüllungsklage
  gegeben  sind,  weil  es  dem  Gesetze
widerstreitet,  durch  Erhebung  einer  Vorklage  die  Prozesse
  in  einer  Sache  willkürlich  zu  vermehren,  so
leidet  dies  doch  eine  Ausnahme,  soferne  in  elnem
Falle  Umstände  vorliegen,  welche  ein  beson  deres
Interesse  an  der  alsbaldigen  Feststellung  des
Rechtsverhältnisses  un  geachtet  der  Statthaftigkeit
der  Erfüllungsklage  darthun.  Urth.  v.  28.  Nov.
1887;  Reg.-Nr.  1  107/87.

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.