66  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

enthalten  kein  Wort  davon,  daß  die  Wirkungen
der  Interdiktion  in  Bezug  auf  den  andern  Vertragstheil
  davon  abhängig  sind,  daß  dieser  von  derselben
Kenntniß  hat,  obwohl  gerade  hier,  wo  von  Rechtsgeschäften
  mit  Dritten  die  Rede  ist,  dies  hätte  ausgesprochen
  werden  müssen.  Die  l.  6  cit.  D.  45,1
(von  Ulpian)  stellt  sogar  hinsichtlich  der  Kraftlosigkeit
  der  vertragsmäßig  übernommenen  Verbindlichkeiten
  den  prodigus  auf  eine  Stufe  mit  dem  furiosus,
  so  —9  nicht  einmal,  wie  im  Falle  einer  naturalis
  obligatio,  ein  Bürge  wirksam  für  denselben
eintreten  kann.  (Sintenis,  III  8.  155  Nr.  24).

Die  einzige  Stelle,  welche  halbwegs  von  den
Vertretern  der  gegenthelligen  Auffassung  für  diese
angeführt  werden  kann,  ist  I.  26  D.  de  contrahenda
  emtione  18,  1:  Si  sciens  emam  ab  eo,
cui  bonis  interdictum  ssit  dominus
non  ero.  Das,  was  der  Jurist  Pomponius  hier
ausspricht,  ist  gewiß  richtig;  allein  wie  das  argumentum
  a  contrario  bei  der  Auslegung  der  einzelnen
  Stellen  des  römischen  Rechtes  überhaupt
nur  mit  großer  Vorsicht  anzuwenden  ist  (Seuffert
Pand.  §.  7  Nr.  3  und  g.  86  Nr.  6),  so  ist  es
gewiß  sehr  gewagt  und  angesichts  der  übrigen  aufgeführten
  klaren  Stellen  unzulässig,  aus  dieser  einzigen
  Stelle,  welche  sich  nur  mit  dem  Eigenthumserwerb
  beim  Kaufvertrage  befaßt,  den  Satz  ableiten
zu  wollen,  daß  Verträge,  welche  ein  Interdizirter
abgeschlossen  hat,  für  denselben  bezw.  dessen  Pflegschaft
  dann  bindend  seien,  wenn  dem  andern  Vertragstheile
  die  Entmündigung  unbekannt  war.  Kommt
es  aber  auf  die  Keunntniß  des  Dritten  nicht  an,  so
muß  auch  die  zur  Vermittelung  dieser  Kenntniß  bestimmte
  Veröffentlichung  auf  die  Wirksamkeit  solcher
Verträge  einflußlos  sein.

Sintenis  selbst  erklärt  in  Bd.  18.  17  B  S.  135
die  Handlungsfähigkeit  nicht  eigentlich  als  ein  Recht,