Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  67

sondern  wie  die  Persönlichkeit  nur  als  eine  Eigenschaft,
  eine  Voraussetzung  zum  Erwerb  gewisser
Rechte.  Nicht  minder  aber  ist  sie  eine  Voraussetzung
  zur  Uebernahme  von  Verbindlichkeiten.  Wo
diese  Eigenschaft  fehlt,  wie  bei  Geisteskranken  und
Unmündigen,  oder  nur  in  beschränktem  Maße  vorhanden
  ist,  wie  bei  Minderjährigen,  wirkt  der  Mangel
allgemein  und  unbedingt  auch  gegen  Dritte,  welche
davon  keine  Kenntniß  haben.  Bezüglich  der  genannten
Arten  von  Personen  ist  dies  allgemein  anerkannt.
Nun  hat  sich  aber  von  dem  Gesetze  der  Zwölf-Tafeln
an  im  römischen  Rechte  die  Pflegschaft  über  erklärte
Verschwender  ganz  im  Anschluß  an  diejenige  über
die  Geisteskranken  entwickelt  („exemplo  furiosi“
I.  1  pr.  und  l.  13  Dig.  27,  10;  const.  1  Cod.
de  curatore  furiosi  vel  prodigi  5,  70)  und  in
vielen  Stellen  des  römischen  Rechts  ist  der  Zustand
des  furiosus  und  des  prodigus  in  Beziehung  auf
seine  rechtlichen  Wirkungen  gleich  gestellt.  Vgl.  z.  B.
außer  den  bereits  oben  aufgeführten:  1.  11  D.  de
rebus  eorum,  qui  sub  tutela  vel  cura  sunt,
sine  decreto  non  alienandis  27,  9;  1.  25  D.  46,  1
und  I.  12  S.  2  Dig.  de  tutoribus  et  curatoribus
26,  5  (duod  ad  bona  ipsorum  pertinet,  furiosum
  facilunt  exitum).  In  I.  40  D.  de  Regulis
juris  50,  17  heißt  es  sogar:  furiosi  vel  ejus,  cui
onis  interdictum  sit,  nulla  voluntas  est,  was
jedoch  nach  dem  ursprünglichen  Zusammenhang  der
Stelle  nur  bedeuten  soll,  daß  diese  Personen  durch
stillschweigende  Duldung  gegenüber  Handlungen  Anderer
  Rechte  nicht  verlieren  können.  Glück  Pand.
Thl.  33  §.  1392b  S.  253,  Arndts  Pand.  S.  59
#r,  5  und  Savigny  System  III  §S.  112  S.  88

ote  p.
ans  römische  Recht  zählt  demnach  den  gerichtlich
  erklärten  Verschwender  zu  den  geistig  kranken
Personen  (Arndts  Pand.  §.  37)  und  stimmt  es

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