68  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

damit,  wenn  Seneca  (Glück  Pand.  Thl.  33  8.  1390  i
S.  211)  dem  Sohne,  der  genöthigt  ist,  seinen
Vater  der  Verschwendung  anzuklagen,  empfiehlt,  den
Fehler  desselben  lieber  schonend  von  der  Seite  einer
Gemöüthskrankheit  darzustellen,  als  ihn  geradezu  Verschwendung
  zu  nennen.  Es  bezeichnet  denn  auch
ein  oberrichterliches  Urtheil  in  Seufferts  Arch.  Bd.  12
Nr.  2  einen  Verschwender  mit  Recht  als  ein  Individuum,
  welches  gleich  einem  Unvernünftigen  oder
Geistesschwachen  nicht  die  Fähigkeit  besitzt,  über  sein
Vermögen,  dessen  Erholtung  und  Verwendung  angemessene
  Anordnungen  zu  treffen,  dabei  zugleich
einen  Hang  darlegt,  ganz  verkehrten  Gebrauch  von
diesem  Vermögen  zu  machen  und  dasselbe  mit  Gleichgültigkeit
  in  Hinsicht  auf  dessen  Umfang  und  Beträchtlichkeit
  bis  zur  völligen  Erschöpfung  zu  vergeuden.
  Dem  Wesen  nach  stimmt  hiemit  ein  Urtheil
des  RG.  vom  30.  Juni  1882  (Sammlg.  VII
Nr.  105  S.  350)  überein  und  wenn  es  auch  nach
demselben  nicht  nöthig  ist,  eine  eigenthümliche  darauf
gerichtete  geistige  Disposition  nachzuweisen,  so  ist  es
doch  sicher,  daß  solche  Handlungen,  welche  zur  Entmündigung
  wegen  Verschwendung  vorausgesetzt  werden,
  immer  Ausfluß  einer  Schwäche  des  Willens,
eines  Mangels  an  Selbstbeherrschung  sind.  Vgl.
bayer.  oberstr.  Entsch.  v.  3.  Febr.  1880,  Sammlg.  VIII
S.  214,  215.  Es  ist  nun  zwar  insofern  zwischen
dem  Geisteskranken  (furiosus)  und  dem  Verschwender
  ein  Unterschted,  als  die  Handlungen  des  ersteren
in  Folge  der  Krankheit  selbst,  wenn  sie  nur  überhaupt
  erweislich  ist,  nichtig  sind,  auch  wenn  eine
richterliche  Entmündigung  nicht  stattgefunden  hat,
während  die  Beschränkung  der  Handlungsfähigkeit
des  Verschwenders  erst  stattfindet,  wenn  derselbe  als
solcher  gerichtlich  erklärt  ist.  Die  Meinung  des
Hugo  Donellus,  welcher  auch  in  dieser  Beztehung
den  Verschwender  dem  Geisteskranken  gleich  stellen