Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  69

wollte,  ist  im  gemeinen  Rechte  nicht  durchgedrungen
und  hat  mit  Recht  auch  in  keiner  folgenden  Gesetzgebung
  Anklang  gefunden.  Vgl.  Glück,  Pand.  Thl.
33  §5  1390  g  S.  185—190.  Wenn  aber  einmal
Jemand  durch  richterlichen  Ausspruch  entmündigt  ist,
so  ist  damit  diejenige  persönliche  Eigenschaft  festgestellt,
  welche  ihn  dem  Geisteskranken  ähnlich  macht,
und  muß  dieselbe  ebenso  unbedingt  und  ohne  Rücksicht
  auf  die  Kenntniß  Dritter  wirken  wie  der  Zustand
eines  Geisteskranken.  Sintenis  selbst  lehrt  in  Bd.  1
s  13,  wo  er  von  der  Persönlichkeit  handelt,  S.  98
bei  Note  39:  „Den  Geisteskranken  werden  die  gerichtlich
  für  Verschwender  erklärten  Personen  in  ihren
Vermöge  8  9  l  9  5  it  gleich  geachtet.“  So  auch
Seuffert,  Pand.  §  42  Abs.  3.  Nur  insofern  als
dieselben  zu  manchen  Handlungen  in  ihrem  Interesse,
auch  zu  Delikten  fähig  sind,  stellt  er  sie  in  Beziehung
auf  ihre  Handlungsfählgkeit  dem  impubes  pubertati
proximus  gleich  (Sintenis  1  §  17  S.  143  N.  37
und  III.  &amp;§  155  S.  288  N.  21).  In  1  9  8§  7
D.  de  rebus  creditis  12,  1  wird  der  erklärte  Verschwender
  einem  Pupillen,  in  const.  3  Cod.  de  in
integrum  restitutione  minorum?2,  22  einem  Minderjährigen
  (curatorem  habens  minor  quinque  et
viginti  annis  post  pupillarem  aetatem)  verglichen.
Heutzutage  besteht  jedenfalls  ein  Unterschied  zwischen
mündigen  und  unmündigen  Minderjährlgen  in  Beziehung
  auf  die  Bevormundung  nicht  mehr  und  finden
auf  die  Kuratel  über  die  Verschwender  die  Bestimmungen
  über  die  Altersvormundschaft  überhaupt  theils
unmittelbare,  thells  sinngemäße  Anwendung.  Sintenis
  III  §  155  S.  282  bet  N.  1  und  2,  §  144
Abs.  2  S.  176;  Glück  Thl.  33  §  1392  b  S.  252.
Es  drängt  also  auch  diese  Aehnlichkeit  dazu,  die
Handlungsunfähigkelt,  soweit  sie  überhaupt  durch
die  Prodigalitätserklärung  herbelgeführt  wird,  ebenso
unbedingt  Dritten  gegenüber  wirken  zu  lassen  wie