70  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

die  Handlungsunfähigkeit  der  Minderjährigen,  um
so  mehr  als  der  erklärte  Verschwender  auch  sonst
der  Rechtswohlthaten  der  Minderjährigen  theilhaftig
ist  (vgl.  Matthiae,  Kontrov.-Lex.  Bd.  I.  S.  475
Z.  IV.  Pröjud.  1,  Seuffert's  Arch.  Bd.  3  Nr.  190
und  Bd.  13  Nr.  9).  In  dem  Urtheil  des  vormal.
H.-A.-G.  in  Nürnberg  v.  19.  Jan.  1874  (Sammlg.
bayer.  oberstr.  Entsch.  i.  S.  d.  Handels=  und  Wechselrechts
  Bd.  III.  S.  420,  421)  ist  für  die  gegentheillge
  Auffassung  als  Grund  angegeben,  daß  die
Erklärung  einer  Person  als  Verschwender  nicht  wie
das  Geschlecht  oder  der  Mangel  des  gehörigen  Alters
oder  Wahn=  und  Blödsinn  äußerlich  in  die  Sinne
zu  treten  pflegt.  Dieser  Grund  dürfte  aber  kaum
ausreichend  erscheinen,  da  mit  Räcksicht  auf  die  verschiedene
  geistige  und  körperliche  Entwickelung  und
die  manchfaltigen  Arten  der  Geisteskrankheiten  in
vielen  Fällen  die  Minderjährigkeit  bezgsw.  Geisteskrankheit
  auch  nicht  zuverlässig  in  die  Sinne  treten
wird,  die  dadurch  bedingte  Handlungsunfähigkeit
aber  gleichwohl  nicht  von  der  Kenntniß  des  Dritten
über  den  bedingenden  Zustand  abhängig  gemacht
wurde.  Es  ist  vielmehr  ein  von  einer  minderjährigen
Person  ohne  gesetzlichen  Vertreter  abgeschlossener  Vertrag
  rechtsunwirksam,  mag  sich  auch  dieselbe  hilebei
fälschlich  als  großjährig  ausgegeben  haben.  Bayer.
oberstr.  Entsch.  X.  (1885)  S.  75,  76-Bl.  f.  RA.
Bd.  48  S.  239,  240.  Der  hiedurch  etwa  benachthelligte
  andere  Vertragstheil  ist  gegebenen  Falles
auf  einen  Entschädigungsanspruch  beschränkt.

(Fortsetzung  folgt.)