Zu  K.  133  der  Konkursordnung.  71

Zu  §.  133  der  Konkursordnung.

Von  Dr.  M.  Scherer,  Rechtsanwalt  beim  Reichsgericht
in  Leipzig.

Kann  derjenige,  dessen  Forderung  im
Konkursverfahren  durch  Eintrag  in  die
Tabelle  gemäß  8.  133  KO.  festgestellt  ist,
nachträglich  ein  Vorrecht  für  diese  Forderung
  beauspruchen?  Die  Kommentatoren  der
Konkursordnung  verneinen  die  Frage;  vergl.  Wilmowsky
  3.  Aufl.  zu  §.  133  S.  364;  Hullmann
1.  Aufl.  S.  275  Nr.  2;  Savigny  zu  F.  133
S.  564,  571;  Fitting,  Reichskonkursrecht  2.  Aufl.
§.  12  A.  11;  Stieglitz,  Wengler  zu  S.  133  KO.
Dieser  Ansicht  ist  auch  Frhr.  v.  Völderndorff  in  der
2.  Aufl.  Bd.  2  S.  378  Note  k  beigetreten;  dagegen
  ist  Petersen  zu  S§P.  120—133  Note  4  S.  403
anderer  Ansicht.

Die  herrschende  Meinung  hat  sich  den  Motiven
angeschlossen,  welche  lauten:  „Die  Feststellung  wirkt
auch  gegen  den  Liquidanten.“

Diese  Motive  haben  im  Gesetzeßtext  ebenfalls
Ausdruck  gefunden,  und  zwar  zunächst  in  §.  133  K  O.
in  den  Worten  „gegenüber  allen  Konkurögläubigern“.

Der  Gesetzgeber  hat  nicht  etwa  den  Ausdruck
gewählt  „gegen  alle  anderen  Konkursgläublger“.  Die
Ausdrucksweise  „alle  Konkursgläubiger"“  umfaßt  auch
den  Liquidanten  in  seiner  Eigenschaft  als  Konkursgläubiger.
  Die  mildere  Fassung  „gegenüber“  statt
„gegen“  zeigt  ebenfalls,  daß  die  sämmtlichen  Konkursgläubiger
  gewissermaßen  als  ein  Ganzes  behandelt
  werden.

Auch  in  §.  130  KO.  hat  die  Ansicht  der  Motive
  Ausdruck  erhalten.  Abs.  1  dieses  §.  handelt
nämlich  von  den  bis  zu  dem  Prüfungstermin  erfolgten
  nachträglichen  Anmeldungen  von  Forderungen,