72  Zu  g.  133  ber  Konkursordnung.

Abs.  2  von  den  bis  zu  dem  Prüfungstermin  nachträglich
  beanspruchten  Vorrechten,  —  Abs.  3  von  den
erst  nach  dem  Prüfungstermin  angemeldeten  Forderungen;
  —  dagegen  fehlt  ein  dem  Abs.  2  entsprechender
  Abs.  4,  welcher  von  den  erst  nach  dem
Prüfungstermin  angemeldeten  Vorrechten  handelt.

Das  Reichsgericht  II  C.-S.  hat  daher  mit  Recht
diese  herrschende  Ansicht  i.  S.  Massenbach  g.  Massenbach
  durch  Urtheil  vom  13.  Januar  1888  gebilligt,
Nr.  II  293/87,  und  zwar  in  einem  Falle,  in  welchem
die  angemeldete  Forderung  festgestellt,  wohl  aber  das
rechtzeitig  angemeldete  Absonderungsrecht  bestritten
war;  das  nach  dem  Prüfungstermin  aus  F.  4
Nr.  5  KO.  angemeldete  Vorrecht  wurde,  weil  verspätet
  angemeldet,  nicht  zugelassen.

Es  ergibt  sich  unter  diesen  Umständen  das  auffallende
  Resultat,  daß  derjenige,  welcher  bis  zum
ersten  Prüfungstermin  überhaupt  nicht  angemeldet
hat,  noch  nach  allen  Richtungen  anmelden  kann,
während  derjenige,  dessen  Forderung  rechtzeitig  angemeldet
  und  festgestellt  ist,  ein  übersehenes  Vorrecht
nicht  mehr  anmelden  kann.  Es  läßt  sich  daher  die
Frage  nicht  abweisen:  „Warum  hat  der  Gesetzgeber
die  nach  dem  Prüfungstermin  neu  angemeldeten

orderungen  anders  behandelt  als  die  erst  nach  dem
Foerungen  a  beanspruchten  Vorrechte  angemeldeter
und  geprüfter  Forderungen?“

Der  Gläubiger  hat  im  letzteren  Falle  die  Möglichkeit
  und  Gelegenheit  gehabt,  sein  Recht  zu  wahren,
  während  bezüglich  des  Gläubigers,  welcher
überhaupt  nicht  vor  dem  Prüfungstermin  angemeldet
hat,  weil  keine  förmliche  Ladung  der  Gläubiger
erfolgt,  es  leicht  möglich  ist,  daß  er  von  dem  Konkursverfahren
  keine  Kenntniß  erhlelt;  das  Gesetz  hat
das  letztere  präsumirt  und  zu  einer  Praesumtio
juris  ei  de  jure  erhoben.