Oberstrichterliche  Entscheidungen.  73

Sonach  ist  der  anmeldende  Gläubiger  in  einer
ähnlichen  Lage,  wie  der  Beklagte  gemäß  F.  686

Die  Bestimmung  des  §.  133  ist  aber  nicht  über
ihren  Fall  auszudehnen.  Sie  findet  daher  keine  Anwendung
  auf  Absonderungs=  oder  Aussonderungsberechtigte,
  sondern  nur  auf  die  Konkursgläubiger  in
dieser  Eigenschaft,  welche  der  S.  54  KO.  aufzählt.
Selbst  dann,  wenn  die  angemeldete  Forderung  bestritten
  wurde,  ist  die  nachträgliche  Beanspruchung
eines  Vorrechts  bis  zur  Rechtskraft  des  Urtheils
zulässig;  denn  erst  die  Rechtskraft  hat  die  ausschließende,
  consumirende  Wirkung  des  §.  133.  Jedoch
  dürfte  aus  processualen  Gründen  die  nachträgliche
  Anmeldung  des  Vorrechts  nur  bis  zur  letzten
mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  hier  das  Endurtheil
  erster  Instanz  ergeht,  zulässig  sein.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Eivilrecht  und  Civilprozeß.

Rechtsverhältnisse  aus  einem  Alimentationsvertrage.
  Negotiorum  gestio.
Versio  in  rem.  Vom  Berufungsgerichte  ist
festgestellt,  daß  sowohl  begüglich  des  mütterlichen
als  großmütterlichen  Vermögens  der  Beklagten  A
zwischen  deren  Vater  und  einem  für  sie  bestellten
Spezialkurator  unter  obervormundschaftlicher  Genehmigung
  zur  Beseitigung  von  Differenzen  ein  Uebereinkommen
  dahin  getroffen  wurde,  daß  der  Vater  die
Zinsen  aus  dem  Erbgute  der  Kinder,  sowohl  jenem
von  der  Mutter,  als  jenem  von  ihrer  Großmutter
herrührenden,  unverkürzt  beziehen  solle,  wogegen  er
sich  verpflichtete,  die  Zinsen  aus  dem  großmütter-