74  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

lichen  Erbgute  behufs  weiterer  Ausbildung  und
Studien  der  Kinder  zu  verwenden,  sowie  gegen  den
Zinsengenuß  des  Muttergutes  aus  eigenen  Mitteln
seine  Kinder  zu  alimentiren  und  zu  erziehen,  und
soferne  die  Zinsen  nicht  reichen,  das  Fehlende  aus
elgenen  Mitteln  zuzulegen.

Weiter  ist  festgestellt,  daß  der  Kläger  B  mit  dem
Vater  A,  ein  Uebereinkommen  dahin  getroffen  habe,
daß  er  gegen  Zusicherung  der  Vergütung  seiner  Auslagen
  die  Alimentirung  und  Erziehung  dessen  Kinder
übernehme.

Durch  diesen  Alimentationsvertrag  wurden  Rechte
und  Pflichten  nur  für  die  denselben  Abschließenden
Vater  A  und  B  erzeugt.  Das  Recht,  Vergütung
für  die  vertragSmäßig  geleisteten  Alimente  zu  fordern,
  ist  dem  letzteren  gegen  Vater  A.,  welcher  sich
dazu  verpflichtet  hatte,  erwachsen,  während  andererseits
  der  Kläger  B  die  Erziehung  und  Ernährung
der  A'schen  Kinder  im  Vollzuge  einer  von  ihm  vertragsgemäß
  übernommenen  Verpflichtung,  also  nicht
freiwillig  besorgte.  Hiemit  ist  der  Begriff  einer
zum  Ersatze  seitens  des  Empfängers  berechtigenden
negotiorum  gestio  ausgeschlossen.

Bayr.  Ldr.  Th.  IV  K.  13  Nr.  2.

Ebensowenig  sind  die  Voraussetzungen  einer  actio
de  in  rem  verso  in  der  Richtung  gegen  die  Beklagten
  gegeben.

Der  Vater  A  ist  nach  dem  Gesetze  (bayr.  Lor.
Th.  I  Kap.  4  8.  7  Ziff.  1  u.  6)  verpflichtet,  seine
in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  zu  alimentiren
  und  ist  nur  dann  von  dieser  Verpflichtung  befreit,
  wenn  dieselben  von  den  Früchten  ihres  eigenen
Vermögens  sich  zu  erhalten  im  Stande  sind.

Die  Frage,  ob  allenfalls  die  Alimentationspflicht
  des  Vaters  hier  durch  den  Besitz  eigenen
Vermögens=  dessen  Früchte  zum  Unterhalte  der
Kinder  zureichen,  in  Wegfall  komme,  ist  entschieden