Oberstrichterliche  Entschelbungen.  75

durch  den  erwähnten  Vertrag,  mit  welchem  einerseits
  der  Vater  die  Alimentationspflicht  auf  sich  genommen,
  andererseits  die  Früchte  des  Vermögens
der  Kinder  ihm  gegen  die  Zusicherung,  das  Vermögen
  selbst  unangetastet  zu  erhalten,  überlassen
wurden.

Wenn  die  Beklagten  diejenige  Leistung,  welche
sie  hienach  von  ihrem  Vater  nach  der  lex  contractus
  anzusprechen  hatten,  nun  von  dem  Kläger  B
auf  Grund  eines  zwischen  ihrem  Vater  und  diesem
vereinbarten  Abkommens  empfangen  haben,  dann
haben  sie  eben  nur  das  geleistet  erholten,  worauf
sie  ein  Recht  hatten.  Sie  können  schon  deshalb  als
bereichert  nicht  gelten,  weil  sie  in  den  dem  Vater
überlassenen  Früchten  ihres  Vermögens  das  vertragsgemäße
  Aequivalent  für  ihre  Alimentirung  gegeben
  haben.  Ja  sie  würden  durch  Stattgebung
der  Klage  in  ihrem  Vermögen  geschädiget  werden,
da  sie  dann  für  die  empfangenen  Alimente  zweifach
aufkommen  müßten,  einmal  durch  die  dem  Vater
hiefür  überlassenen  Zinsen,  dann  durch  Ersatz  an  den
Kläger,  während  diesem  selbst  gegen  seinen  Vertragsgenossen
  die  Klage  auf  versprochene  Ersatzleistung
zur  Seite  steht.

Daß  in  einem  Falle,  wie  der  gegebene,  die
Versionsklage  nicht  stott  hat,  ist  auch  in  Theorie
und  Praxis  gleichmäßig  anerkannt.  So  sagt  Holzschuher,
  Kasuistik  1!  S.  32  Note  11,  daß  diese  actio
nur  dann  angestellt  werden  kann,  wenn  der  durch
die  Version  gewordene  Vortheil  nicht  schon  ohne
dieselbe  rechtlich  erlangt  werden  konnte,  und  in  einem
Urtheile  des  RE.  (Samml.  Bd.  4  S.  241)  ist
ausgesprochen,  die  Versionsklage  werde  durch  die
Thatsache  ausgeschlossen,  daß  der  Versionsbeklagte
einem  Dritten  zur  Zahlung  einer  Vergütung  für  die
Leistung,  deren  Werth  der  Versionskläger  fordert,