76  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

vertragsmäßig  verpflichtet  ist  oder  verpflichtet  gewesen
  ist.
Es  fönnte  noch  die  Frage  auftauchen,  ob  nicht
Vater  A  bei  Abschluß  des  Vertrages  mit  dem
Kläger  über  die  Erziehung  seiner  Kinder  als  gesetzlicher
  Vertreter  seiner  Kinder  kraft  der  patria  potestas
  für  diese  sich  verpflichtet  haben  wollte.
Allein  nach  den  Feststellungen  der  Instanzgerichte
  hat  Vater  A  in  beiden  Fällen  für  sich  selbst
im  eigenen  Namen  gehandelt;  er  hat  insbesondere
in  einem  Anerkenntnisse  sich  selbst  als  Schuldner
dem  B  gegenüber  bekannt.  ,  "  -
Abgesehen  hievon  kommt  zu  erwägen,  daß  zwar
(vgl.  Roth,  bayer.  Ldr.  Bd.  1  §.  101  N.  67)
der  Vater  bei  allen  auf  die  Alimentation  bezüglichen
  Rechtsangelegenheiten  das  Hauskind  durch
seine  in  Ausübung  der  Vertretungsbefugniß  vorgenommenen
  Handlungen  regelmäßig  verpflichtet,
daß  aber  bei  Kollision  der  Interessen  das  Vertretungsrecht
  ausgeschlossen  ist,  und  dieses  auf
den  Spezialkurator  übergeht.  Daß  nun  hier,  wo
der  Vater  die  ihm  durch  das  Gesetz  aufgelegte  und
durch  Vertrag  noch  besonders  übernommene  Verpflichtung
  zur  Leistung  der  Alimente  für  seine  Kinder
  von  sich  abzuwälzen  und  dieser  aufzubürden  bestrebt
  war,  eine  derartige,  sein  Vertragsrecht  ausschließende
  Kollision  besteht,  liegt  in  der  Natur  der
Sache.  Er  konnte  also  durch  solche  Rechtsakte  als
Vertreter  der  Kinder  diese  rechtswirksam  niemals
verpflichten.  Urth.  v.  25.  Nov.  1887;  Reg.-Nr.  1
64/87.  «

Väterliche  und  elterliche  Erziehungsrechte.
  In  Uebereinstimmung  mit  dem  gem.  Rechte
(ogl.  Seuffert,  Pand.  §.  449;  Sintenis,  gem.
Clv.-Recht  Bd.  III  S.  140)  begelchnet  es  auch  das
Bayr.  LR.  als  eine  Pflicht  der  Eltern,  —  nicht