Oberstrichterliche  Entscheidungen.  77

blos  des  Vaters  —  ihre  Kinder  christlich  und  ordentlich
  zu  erziehen.  Der  Ansicht  des  Vaters  gebührt
der  Vorzug,  wenn  die  beiden  Eheleute  über  einzelne
Punkte  der  Erziehung  verschiedener  Meinung  sind.
Es  ist  —  wie  das  Reichsgericht  in  seinem  Urtheile
vom  21.  Der.  1886.  Samml.  Bd.  17  S.  129
zutreffend  ausführt  —  nach  heutiger  Rechtsanschauung
das  Erziehungsrecht  ein  gemeinschaftliches  Recht
beider  Eltern  mit  bevorzugter  Stellung  des  Vaters
und  es  kann  und  muß  sogar  dann,  wenn  das  Interesse
  des  Kindes  es  erfordern  würde,  der  Mutter
eine  selbständige  Klage  nach  dieser  Richtung  zuerkannt
werden.  Urth  vom  3.  Nov.  1887  1  75/87.

SEchescheidung.  Die  Ehe  ist,  wie  Windscheid,
Pand.  F.  490  sagt,  nicht  allein  und  nicht  zunächst
ein  Rechts  verhältniß,  sondern  zunächst  ein  sittliches
  Verhältniß.  Sie  besteht  deshalb  keineswegs
nur  aus  einem  Aggregate  von  durch  das  Civilgesetz
statuirten  Rechten  und  Pflichten,  sondern  auch  aus
solchen,  welche  in  dem  Sittengesetze  durch  die  ethische
Natur  der  Ehe  begründet  sind.  Selbst  wenn  ein
Uebergreifen  über  die  von  dem  Civilgesetze  geschaffenen
  Grenzen  der  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten
nicht  nachweisbar  sein  sollte,  würde  eine  Verletzung
des  Sittengesetzes  und  der  durch  dasselbe  über  daß
Verhalten  in  der  Ehe  gegebenen  Normen  ein  Verschulden
  des  fehlenden  Gatten  zu  begründen  vermögen
  und  es  erschiene  auch  keineswegs  ausgeschlossen,
daß  selbst  die  Ausübung  einer  durch  ecivilrechtliche
Normen  gedeckten  Befugniß  unter  Umständen,  also
insbesondere  da,  wo  dies  in  der  bewußten  Absicht
der  Kränkung  des  anderen  Theils  und  der  Herbeiführung
  eines  das  Zusammenleben  unmöglich  machenden
  Zustandes  geschieht,  den  Charakter  eines  verschulddeten
  Betragens  annehmen  kann.  Urth.  vom
3.  Nov.  1887  1  75/87.