78  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Verweigerung  des  Zeugnisses  im  Ganzen,
sowie  in  Bezug  auf  einzelne  Fragen.  Bei
der  Frage,  ob  eine  Person  in  einem  bestimmten

alle  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  nach  dem
Gesetze  berechtigt  ist  oder  nicht,  ist  allein  maßgebend
diejenige,  nach  Vorschrift  des  S§.  338  CPO.  schon
bel  Antretung  des  Zeugenbeweises  zu  bezeichnende
und  nach  F§.  342  a.  a.  O.  mit  der  Ladung  des
Zeugen  demselben  bekannt  zu  gebende  Thatsache,
über  welche  seine  Vernehmung  erfolgen  soll.  Nachdem
  durch  die  Vorschrift  des  S.  348  Nr.  1—3  diejenigen
  Gründe  normirt  sind,  aus  welchen  in  einem
concreten  Prozesse  das  Zeugniß  in  seiner  Totalität
verweigert  werden  darf,  im  Gegenhalte  zu  den  in
Nr.  4  und  5  und  §.  349  a.  a.  O.  angeführten
Gründen,  welche  die  Verweigerung  des  Zeugnisses
nur  für  bestimmte  Fragen  zulassen  (Seuffert,
Comm.  z.  CPO.  zu  §.  348  Note  1),  so  hat  der
Zeuge  auch  das  Recht,  sich  bei  Verweigerung  des
Zeugnisses  auch  nur  an  jene  Thatsache,  über  welche
er  nach  der  Denominirung  und  Ladung  vernommen
werden  soll,  ausschließend  zu  halten  und  danach
seinen  Entschluß,  ob  er  sich  vernehmen  lassen  will,
einzurichten.  Ebenso  ist  für  die  Anwendbarkeit  des
§.  350  CO.  nur  diese  Thatsache  entscheidend,
wobei  es  dann  gleichgiltig  ist,  ob  im  Laufe  der  Vernehmung
  eine  allerdings  durch  das  Gesetz  nicht  ausgeschlossene
  Befragung  über  andere  Thatsachen  stattfindet.
  Andernfalls  hätte  es  die  Partei  in  der
Hand,  durch  eine  vielleicht  für  die  betreffende  Streitsache
  völlig  gleichgiltige  Befragung  des  Zeugen  über
eine  Thatsache  im  Sinne  des  §.  350  Ziff.  3  dessen
Recht  der  Zeugnißverweigerung  illusorisch  zu  machen
und  auch  auf  diese  Weise  dessen  andernfalls  durch
das  Gesetz  ausgeschlossene  Beeidigung  herbeizuführen.
Es  setzt  aber  auch  die  in  8.  348  Abs.  2  CPO.
vorgeschriebene  Belehrung  der  in  Nr.  1—3  a.  a.  O.