Eine  Richtigstellung.  Literatur.  79

bezeichneten  Personen  über  ihr  Recht  zur  Verweigerung
  des  Zeugnisses  durch  den  Richter  voraus,
daß  diesem  die  Thatsache  bekannt  ist,  über  welche
die  Vernehmung  stattfinden  soll,  indem  er  außerdem
nicht  im  Stande  sein  würde,  zu  beurtheilen,  ob  ein
im  Gesetze  vorgesehener  Fall  des  Rechtes  der  Zeugnißverweigerung
  überhaupt  gegeben  ist.  Urth.  vom
3.  Nov.  1887  1  75/87.

Eine  Richtigstellung.

In  dem  Aufsatze  über  Eintrag  von  Flächenoffizialberichtigungen
  im  Hypothekenbuch  ist  S.  35  fg.  vergleichungsweise
  der  Ansicht  Ausdruck  gegeben,  daß,  wenn
in  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  von  zwei  coordinirten
Richtern  der  eine  die  auf  Parteiantrag  beruhende  Requisition
  des  andern  nicht  vollzieht,  es  keine  Beschwerde
des  letztern,  sondern  nur  eine  solche  des  beschwerten  Betheiligten
  gebe.  Angesichts  des  §  160  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
  mit  Art.  77  des  bayer.  Ausführungsgesetzes
  vom  23.  Februar  1879  erscheint  diese  Behauptung
nicht  richtig.  Denn  dort  ist  auch  dem  ersuchenden  Richter
elgens  die  Möglichkeit  eröffnet,  gegen  einen  die  Rechtshülfe
  ablehnenden  Bescheid  des  ersuchten  Richters  die
Entscheidung  des  Obergerichts  (Oberlandesgerichts)  anzurufen.
  Ob  und  inwieweit  eine  derartige  Anrufung  der
obergerichtlichen  Entscheidung  Seitens  des  ersuchenden
Richters  allerdings  den  Charakter  des  Rechtsmittels
der  Bes  chwerde  an  sich  trägt,  kann  theoretisch  bestritten
werden.

Literatur.

Im  Verlag  von  Palm  und  Enke  in  Erlangen
ist  soeben  erschienen:  .
Handbuch  des  Rechtshülfeverfahrens  im  Deutschen
Reiche  und  gegenüber  dem  Auslande  II.  Theil:
Rechtshülfe  in  Strafsachen  Von  Ferd.  Böhm,
Oberlandesgerichtsrath  in  Nürnberg.  8°  X  und
3  Preis  5  Mk

Gleichwie  der  erste,  die  Rechtshülfeverhältnisse  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in  Konkursen  behan-