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delnde  Theil  dieses  für  den  Praktiker  außerordentlich
werthvollen  Werkes  sich  allgemein  hoher  Anerkennung  zu
erfreuen  hatte,  so  besitzt  auch  der  vorliegende,  auf  die
Strafrechtspflege  bezügliche  zweite  Theil  die
Eigenschaft  eines  ganz  trefflichen,  mit  größtem  Fleiße  und
raktischer  Umsicht  gearbeiteten  Werkes.  Ein  gemeinsames

achregister  verbindet  beide  Theile  zu  einem  organischen
Ganzen:

Das  von  uns  schon  früher  besprochene  Werk:

Commentar  Jur  Subhastationsordnung  für  das
Königreich  Bayern;  von  Dr.  Ignaz  Ortenau.
In  zweiter  Auflage  neubearbeitet  von  Max
Fischer,  k.  Notar  in  Kötzting,  und  Wilh.  Henle,
k.  II.  Staatsanwalt  in  Augsburg.  Verlag  von
C.  H.  Beck  in  Nördlingen.

liegt  nun  abgeschlossen  vor.  In  dem  Vorworte  zu  dieser
2.  Auflage  bemerkt  Herr  Staatsanwalt  Henle:  „Mein
Streben  war,  dahin  zu  wirken,  daß  Ortenau's  Kommentar
  ein  die  Materie  völlig  umfassendes  Handbuch
bleibe,  welches  über  alle  einschlägigen  Fragen  gründlich
orientirt,  und  daß  ihm  jene  geachtete  Stellung  erhalten
werde,  welche  die  erste  Auflage  mit  Recht  in  der  bayerischen
  Jurisprudenz  sich  erworben  hat.“  Dies  haben  die
jetzigen  Herren  Herausgeber  des  Werkes  gewiß  erreicht.
Der  Ranm  unserer  Zeitschrift  verbietet  uns  leider,  in
Einzelheiten  auf  Letzteres  einzugehen.  Ueber  Dies  und
Jenes  ließe  sich  ja  wohl  streiten,  wie  schließlich  bei  allen
juristischen  Büchern.  Als  Ganzes  betrachtet  ist  es  aber
gewiß  eine  hochschätzbare  Bereicherung  der  juristischen  Literatur,
  welche  der  besten  Aufnahme  werth  ist  und  darum
derselben  auch  sicher  sein  darf.

Redakteur:  Dr.  Juliut  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.