82  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Bedeutung,  daß  derjenige,  welcher  vor  dem  Inkrafttreten
  des  genannten  Gesetzes  eine  Hypothekschuld
besonders  übernommen  hat,  dann  von  aller  weiteren
Haftung  frei  wird,  wenn  der  Gläubiger  irgend
ein  mal  vor  dem  Tage  der  Verkündung  des
genannten  Gesetzes  einen  anderen  Uebernehmer
dieser  Schuld  durch  Geltendmachung  der  persönlichen
Haftung  angenommen  hat,  oder  ist,  um  diese
Wirkung  zu  erzeugen,  erforderlich,  daß  die  Geltendmachung
  der  persönlichen  Haftung  in  Bezug  auf
eine  solche  ältere  Hypothekenschuldübernahme  gegenüber
  jenem  Uebernehmer  nach  dem  Tage  der  Verkündung
  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886  erfolgt  ist?

Das  Oberlandesgericht  München  hat  diese  Frage
dahin  beantwortet,  die  oben  angeführte  Bestimmung
  in  Art.  2  des  allegirten  Gesetzes  müsse  so
interpretirt  werden,  daß  der  angeführte  Zusatz  zu
§  56  des  Hyp.-Ges.  zwar  auch  auf  die  vor  dem
Inkrafttreten  des  genannten  Gesetzes  erfolgten  Uebernahmen
  von  Hypothekschulden  Anwendung  zu  finden
  hat,  daß  aber  die  ausdrückliche  oder  durch  Geltendmachung
  der  persönlichen  Haftung  eines  Uebernehmers
  erfolgte  Annahmserklärung  seitens  des
Gläubigers,  wenn  sie  die  Folge  haben  soll,  den  bisherigen
  Schuldner  von  der  Haftung  zu  befreien,
nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  29.
Mai  1886  erfolgt  sein  muß,  daß  demnach  eine
früher  schon  erfolgte  Geltendmachung  der  persönlichen
Haftung  gegen  einen  Uebernehmer  auf  Seite  des
Gläubigers  diesem  nicht  schadet  und  ihm  den  Regreß
gegen  die  übrigen  Uebernehmer  beziehungsweise  den
bisherigen  Schuldner  nicht  nimmt.

Durch  diese  Annahme  hat  das  Berufungsgericht
das  Gesetz  nach  keiner  Richtung  verlettt.

Sowohl  die  allgemeinen  Rechtsprinzipien  über
die  Rückwirkung  von  Gesetzen  auf  schon  vor  Erlassung
derselben  geschehene  Handlungen,  als  auch  der  Wort-