Oberstrichterliche  Entscheidungen.  83

laut,  sowie  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes
vom  29.  Mai  1886  führen  zu  der  Annahme,  daß
die  Bestimmung  in  Art.  1  Ziff.  2  des  in  Frage
stehenden  Gesetzes  im  Zusammenhalte  mit  Art.  2
daselbst  die  vom  Revidenten  behauptete  rückwirkende
Kraft  nicht  hat,  und  daß  demnach  die  besagte  Vorschrift
  auf  die  vor  dem  Tage  der  Verkündung
dieses  Gesetzes  gläubigerseits  erfolgte  Annahme
von  Schuldübernehmern  als  Schuldner  keine  Anwendung
  findet.  .

Das  bayr.  Hypothekengesetz  bestimmt  in  seinem  856,
daß  der  dritte  redliche  Besitzer,  wenn  er  die  betreffenden
  Schulden  besonders  übernommen  hat,  für
diese  übernommenen  Hypothekforderungen  als  Schuldner
  auch  mit  seinem  übrigen  Vermögen  haften  muß,
und  von  den  Gläubigern  mit  einer  persönlichen
Klage  belangt  werden  kann.

Nach  der  von  der  bayr.  Rechtsprechung,  insbesondere
  der  Judikatur  deb  obersten  Gerichtshofes  in
Uebereinstimmung  mit  der  in  Gönners  Kommentar
zum  Hyp.-Gesetze  niedergelegten  Auffassung  seit  Jahrzehnten
  festgehaltenen  Rechtsanschauung  und  nach
der  bis  in  die  neueste  Zeit  auch  allgemein  in  der
juristischen  Literatur  angenommenen  Ansicht  wurde
diese  gesetzliche  Vorschrift  stets  dahin  ausgelegt,  daß
derjenige,  welcher  als  Erwerber  eines  Anwesens  eine
auf  diesem  Anwesen  ruhende  Hypothekschuld  auf  Abrechnung
  am  Kausfschillinge  zur  ferneren  Verzinsung
und  seinerzeitigen  Heimzahlung  besonders  übernommen
hat,  für  diese  seine  Schuld  dem  Hyp.-Gläubiger
auch  mit  seinem  übrigen  Vermögen  haftet  und  daß
diese  Haftung  weder  auf  die  Dauer  seines  Hypothekenobjektsbesitzes
  beschränkt  ist,  noch  dadurch  alterirt
  wird,  daß  dieselbe  Schuld  nach  und  nach  von
mehreren  Anwesensübernehmern  übernommen  worden
ist,  daß  vielmehr  in  dem  letztaufgeführten  Falle  der
Gläubiger  so  viele  Schuldner  behält,  als  Uebernehmer

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