84  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

vorhanden  sind,  und  daß  auch  durch  die  Geltendmachung
  der  persönlichen  Haftung  seitens  des  Gläubigers
  gegenüber  Einem  der  Uebernehmer  die  Anderen
nicht  unbedingt,  sondern  nur  insoweit  von  ihrer  Haftung
  frei  werden,  als  die  gegen  den  Einen  erwirkte
Exekution  von  Erfolg  begleitet  gewesen  ist,  daß  demnach
  in  einem  solchen  Falle  ein  Correalverhältniß
gegeben  ist,  bei  welchem  die  mehreren  correi  debendi
nur  dann  und  in  so  weit  dem  Gläubiger  liberirt
werden,  als  die  Schuld  getilgt  worden  ist.
Vgl.  Seufferts  Bl.  f.  R.  A.  Bd.  28  S.  336,
Bd.  33  S.  105,  Bd.  44  S.  10,  Bd.  50
S.  381.  Samml.  d.  Entsch.  des  oberst.
LG.  Bd.  1  S.  251,  II  S.  284,  III  S.  434,
VII  S.  71,  VIII  S.  608,  X  S.  98.
Roth,  b.  Civ.-R.  Bd.  II  §  195  Note  17—19.
Regelsberger,  b.  Hyp.-R.  Bd.  1I  §  93.

Erst  in  neuester  Zeit  wurde  gegen  die  oben  dargelegte
  Auslegung  des  §  56  des  Hyp.-Gesetzes  auf
dem  Wege  der  juristischen  Literatur  angekämpft  und
auszuführen  versucht,  daß  der  genannte  Paragraph
des  Hyp.-Gesetzes  bisher  mißverstanden  worden  sei,
und  daß  derselbe  den  dritten  Besitzer  nur  als  solchen,
s  nur  für  die  Zeit  seines  Besitzes  haftbar  erläre.


Vgl.  Radlkofer,  die  Haftung  des  dritten  Besitzers
  nach  dem  bayr.  Hyp.-Ges.  1885,
v.  Brinz  in  der  kritischen  Vierteljahrsschrift
Bd.  27  S.  419.

Unterm  19.  März  1886  wurde  nun  von  Seite
des  k.  Staatsministerlums  der  Justiz  der  Kammer
der  Abgeordneten  ein  Gesetzentwurf,  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Hypoth.-Gesetzes  betreffend,
  vorgelegt,  welcher  sich  unter  anderem  auch  auf
den  §  56  des  genannten  Gesetzes  bezieht,  und  einen
Zusatz  zu  diesem  Paragrophen  in  Vorschlag  gebracht
  hat.