Oberstrichterliche  Entscheidungen.  85

Der  Inhalt  dieses  Zusatzes  sowohl  in  der  Fassung,
  in  welcher  derselbe  im  Entwurfe  enthalten
war,  als  auch  in  der,  welche  er  mit  Zustimmung
der  übrigen  Gesetzesfaktoren  durch  die  Kammer  der
Abgeordneten  erhalten  hat,  und  in  welcher  er  nunmehr
  unterm  29.  Mai  1886  Gesetz  geworden  ist,
ferner  die  Motive  zum  Regierungsentwurfe  und  die
einschlägigen  Kommerverhandlungen  (Verh.  d.  K.
d.  A.  1885/86  Beil.-Bd.  9  Beil.  432  S.  377  ff.  —.
Stenogr.  Ber.  Bd.  6  S.  692  ff.)  ergeben,  daß  es
sich  bei  dieser  Zusatzbestimmung  zu  §  56  nicht  um
eine  authentische  Interpretation  dieses  Paragraphen,
sondern,  wie  auch  der  Wortlaut  des  Gesetzes  ausdrücklich
  sagt,  um  eine  Aenderung  desselben  handelt,
daß  man  ferner  der  neuerlich  verfochtenen  Rechtsanschauung
  nicht  beigetreten,  sondern  hiebei  von  der
bisher  in  Theorie  und  Praxis  herrschenden  Ansicht
über  Bedeutung  und  Tragweite  des  §  56  des  Hyp.=Ges.
  ausgegangen  ist,  da  der  vom  Geseßgeber  gemachte
  Zusatz  zu  §  56  diese  Auslegung  des  genannten
  Paragraphen  zur  nothwendigen  Voroussetzung
hat,  und  daß  demnach  bis  zum  Tage  der  Verkündung
  dieses  Gesetzes  an  dem  Rechtssatze,  daß  derjenige,
  welcher  eine  Hypothekschuld  besonders  übernommen
  hat,  von  dem  Gläubiger  mit  der  persönlichen
Klage  auch  dann  belangt  werden  kann,  wenn  dieser
vorher  einen  anderen  Uebernehmer  mit  der  persönlichen
  Haftung  belangt  und  auf  diesem  Wege  nicht
zur  Befriedigung  seiner  Forderung  gelangt  ist,  eine
Aenderung  nicht  eingetreten  ist.

Hieraus  folgt  nun  aber,  daß  derjenige  Hypothekgläubiger,
  welcher  von  mehreren  ihm  persönlich  haftenden
  Schuldnern  einen  derselben  vor  dem  Tage
der  Verkündung  des  neuen  Gesetzes  ausdrücklich  oder
durch  Geltendmachung  der  persönlichen  Haftung  als
Schuldner  angenommen  hat,  dadurch  nicht  das  Recht
verloren  hat,  einen  anderen  seiner  bisherigen  Schuld=