86.  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

ner  auch  nach  dem  genannten  Datum,  d.  h.  unter
der  Herrschaft  des  neuen  Gesetzes,  obwohl  dieses  bestimmt,
  daß,  wenn  der  Gläubiger  den  Uebernehmer
ausdrücklich  oder  durch  Geltendmachung  der  perfönlichen
  Haftung  desselben  als  Schuldner  annimmt,
der  bisherige  Schuldner  von  der  Haftung  frei  wird,
und  daß  im  Falle  wiederholter  Schuldübernahme
durch  Genehmigung  der  letzten  Schuldübernahme
alle  früheren  Schuldner  frei  werden,  —  mit  Erfolg
zu  belangen.
Es  ergibt  sich  diese  Folgerung  schon  aus  dem
allgemeinen  Rechtsprinzipien  über  die  rückwirkende
Kraft  neuer  Gesetze  und  insbesondere  aus  dem  Satze,
daß  neuen  Gesetzen,  soferne  sie  dieses  nicht  ausdrücklich
  bestimmen,  oder  der  desfallsige  Wille  des  Gesetzgebers
  sich  unzweideutig  aus  dem  sonstigen  Inhalte
des  neuen  Gesetzes  ergibt,  keine  rückwirkende  Kraft
haben,  daß  sie  vor  allem  bereits  erworbene  Rechte
unberührt  lassen.  ,
Es  ist  ein  unbestrittener  Rechtssatz,  daß  an  und
für  sich  Gesetze  nur  für  zukünftige,  nicht  für  vergangene
  Fälle  wirken,  daß  daher  auch  die  Folgen
und  Wirkungen  früherer  Handlungen,  welche  sich  erst
nach  Erlassung  eines  neues  Gesetzes  entwickeln,  nach
dem  alten  Gesetze  bestimmt  werden  müssen,  oder  mit
anderen  Worten,  daß  das  neue  Gesetz  nicht  rückwärts
  diejenigen  Thatsachen  ergreift,  denen  das
frühere  Recht  ihre  fertige  Ausprägung  gegeben  hat.
L.  7  C.  de  legibus  1.  14.  Leges  et  constitutiones
  futuris  certum  est  dare  formam  negotüs,
  non  ad  facta  praeterita  revocari
Dieser  Rechtssatz  erhält  im  gegebenen  Falle  noch
erhöhte  Bedeutung  durch  den  Umstand,  daß  das  in
Frage  stehende  neue  Gesetz  in  dem  zitirten  Art.  1
Ziff.  2  auch  auf  Unterlossungshandlungen  der  Gläubiger
  und  auf  Versäumniß  von  Fristen  zur  Erklärungsabgabe
  u.  s.  w.  bestimmte  rechtllche  Folgen