Oberstrichterliche  Entscheidungen.  87

setzt,  daß  sohin,  wenn  demselben  rückwirkende  Kraft
in  dem  vom  Revidenten  in  Anspruch  genommenen
Umfange  zukomme,  der  Gläubiger  auf  Grund  der
Unterlassung  einer  Erklärung,  zu  welcher  er  vor  der
Verkündung  des  neuen  Gesetzes  gar  keine  rechtliche
Veranlassung  hatte,  oder  auf  Grund  der  Versäumniß
  einer  Frist,  welche  in  der  kritischen  Zeit  gesetzlich
  gar  nicht  bestanden  hat,  jetzt  sein  Forderungs-=recht
  verlieren  könnte,  daß  sohin  das  neue  Gesetz
die  Folge  hätte,  daß  es  auch  zu  einer  Zeit  schon
gegolten  hätte,  zu  welcher  es  noch  gar  nicht  erlassen
war,  was  nicht  nur  absolutes  Unrecht  erzeugen,  sondern
  auch  theoretisch  als  juristische  Unmöglichkeit
sich  darstellen  würde.

Vgal.  Seuffert,  Pand.  8  14;  Windscheid,
Pand.  §  32“;  Savigny,  System  Bd.  8.
S.  368  ff.,  insbes.  5  384  S.  373  und
8  392  S.  435.

Bayr.  Ldr.  Th.  I  K.  188;  Urth.  des  obersten
L.-Ger.  v.  6.  Febr.  1882,  abgedruckt  in
Seufferts  Arch.  u.  F.  Bd.  8  Nr.  162.

Der  Revisionskläger  bestreitet  auch  nicht,  daß
nach  den  oben  aufgeführten  allgemeinen  Rechtsprinzipien
  die  Bestimmung  in  Art.  1  Ziff.  2  des  Ges.
v.  29.  Mai  1886  keine  rückwirkende  Kraft  auf  den
Fall  hat,  wenn  die  persönliche  Haftung  schon  vor
Erlassung  des  neuen  Gesetzes  von  Seite  des  Gläubigers
  einem  Uebernehmer  gegenüber  geltend  gemacht
worden  ist,  behauptet  dagegen,  daß  dem  neuen  Gesetze
  sowohl  nach  seinem  Wortlaute  als  auch  nach
seinem  Geiste  und  seiner  Entstehungszgeschichte  diese
rückwirkende  Kraft  ausdrücklich  beigelegt  worden  sei.

Dieser  Ausführung  des  Revisionsklägers  kann
nicht  beigepflichtet  werden.

Das  Gesetz  vom  29.  Mai  1886  unterscheidet
zwischen  Uebernahme  einer  Hypothekschuld,  was
demnach  eine  Handlung  des  Schuldners  ist,  und