88  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Annahme  des  Schuldners  durch  ausdrückliche  Erklärung
  oder  Geltendmachung  der  persönlichen  Haftung
  auf  Seite  des  Gläubigers,  was  demnach  eine
Handlung  des  letzteren  ist,  welche  selbstverständlich
zeitlich  von  der  ersteren  getrennt  sein  kann,  ja  sogar
in  der  Regel  die  Voraussetzung  hat,  daß  ihr  die
die  erstere  vorausgegangen  sein  muß.

Nur  bezüglich  der  Schuldübernahme  bestimmt

das  Gesetz  in  Art.  2,  daß  die  dem  §  56  des  Hyp.=Ges.
  beigesetzten  Bestimmungen  auch  auf  die  vor
dem  Inkrafttreten  des  neuen  Gesetzes  erfolgten
Uebernahmen  von  Hypothekschulden  Anwendung  zu
finden  haben,  nicht  aber  bezüglich  der  hievon  ganz
verschiedenen  Annahme  des  Uebernehmers  seltens
des  Gläubigers.
In  dieser  letzteren  Beziehung  sagt  das  Gesetz  in
seinem  Art.  1  Ziff.  2  nicht,  daß  wenn  der  Gläubiger
  irgend  einmal  den  Uebernehmer  ausdrücklich
oder  durch  Geltendmachung  der  persönlichen  Haftung
desselben  als  Schuldner  angenommen  hat,  der
bisherige  Schuldner  von  der  Haftung  frei  sein  soll,
sondern  es  sagt:

„Nimmt  der  Gläubiger  den  Uebernehmer  ausdrücklich
  oder  durch  Geltendmachung  der  persönlichen
Haftung  desselben  als  Schuldner  an,  so  wird  der
bisherige  Schuldner  von  der  Haftung  frei.“

Erwägt  man  hiebel,  daß  Art.  2  des  neuen  Gesetzes
  ausdrücklich  erklärt,  daß  dieses  Gesetz  erst  mit
der  Verkündung  in  Geltung  tritt,  und  daß  es  in
demselben  Artikel  lediglich  der  Bestimmung  in  Art.  1
Ziff.  1  des  Gesetzes  rückwirkende  Kraft  beilegt,  woraus
ebenfalls  der  Schluß  gezogen  werden  muß,  daß  Ziff.  2
des  genannten  Artikels  sie  nicht  hat,  dann  daß  in  Bezug
  auf  die  genannte  Ziff.  2  im  Schlußartikel  des
Gesetzes  ausdrücklich  gesagt  ist,  daß  der  durch  Art.  2
Ziff.  2  des  neuen  Gesetzes  zu  §  56  des  Hyp.-Gesetzes
  gemachte  Zusatz  auch  auf  die  vor  dem  Inkraft-