Oberstrichterliche  Entscheldungen.  89

treten  dieses  Gesetzes  erfolgten  Uebernahmen  von
Hypothekschulden  Anwendung  findet,  aus  welcher  Vorschrift
  ebenfalls  mit  Nothwendigkeit  gefolgert  werden
muß,  daß  besagter  Zusatz  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
  de5  neuen  Gesetzes  erfolgten  Annahmen  eines
Schuldübernehmers  seitens  des  Gläubigers  keine  Anwendung
  findet,  so  kann  darüber  kein  Zweifel  bestehen,
daß  nach  dem  Wortlaut  des  in  Frage  stehenden  Gesetzes
  der  Gesetzgeber  demselben  eine  rückwirkende
Kraft  in  dem  vom  Revisionskläger  angedeuteten  Umfange
  nicht  beigelegt  hat.

Mit  diesem  Resultate  der  grammatischen  Interpretation
  der  in  Frage  stehenden  Gesetzesvorschriften
stimmt  aber  auch  das  Ergebniß  einer  logischen  Auslegung
  überein,  welche,  obwohl  im  gegebenen  Falle
im  Hinblick  auf  die  Zweifellosigkeit  des  Sinnes  der
vom  Gesetzgeber  gebrauchten  Worte  an  sich  nicht
absolut  erforderlich,  dennoch  aus  dem  Grunde  hier
nicht  überflüssig  erscheint,  weil  sie  den  Nachweis
liefert,  daß  auch  zwischen  dem,  was  der  Gesetzgeber
gesagt,  und  dem,  was  er  gewollt  hat,  kein  Widerspruch
  besteht.  ·

Geht  man  auf  die  Entstehungsgeschichte  des  in
Frage  stehenden  Gesetzes,  insbesondere  auf  den  von
der  Staatsregierung  vorgelegten  Entwurf  und  die
Motive  dazu,  dann  auf  die  Aenderungen,  welche
dieser  Entwurf  in  dem  zu  dessen  Berathung  bestellten
besonderen  Ausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten,
welchen  Aenderungen  die  genannte  Kammer  später
beigetreten  ist,  erhalten  hat,  endlich  auf  die  Verhandlungen
  der  Kammer  der  Abgeordneten  sowohl,
als  der  Kammer  der  Reichsräthe  zurück,  so  ergibt
diese  Untersuchung  was  folgt:

Der  von  der  k.  Staatsregierung  vorgelegte  Gesetzentwurf
  enthielt  in  Bezug  auf  die  in  Aussicht
genommene  Aenderung  des  §  56  des  Hyp.-Gesetzes
in  Art.  2  lediglich  die  Bestimmung,  daß  das  Gesetz