90.  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

mit  der  Verkündung  desselben  in  Kraft  zu  treten
hat.  Es  ergibt  sich  aus  den  mit  dem  Entwurfe  der
Kammer  der  Abgeordneten  vorgelegten  Motiven,  daß
die  Staatsregierung  hiebei  von  der  Ansicht  ausging,
daß  durch  den  von  ihr  beantragten  Zusatz  zu  §  56
des  Hyp.-Gesetzes  in  die  bis  zum  Tage  der  Verkündung
  des  neuen  Gesetzes  bereits  entstandenen
Rechtsverhältnisse  in  keiner  Weise  eingegriffen  werden
sollte,  daß  diese  vielmehr  ihre  rechtliche  Entwicklung
und  ihren  Abschluß  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetzgebung
  zu  finden  haben  und  die  besagte  Zusatzbestimmung
  sowohl  in  Bezug  der  rechtlichen  Folgen
einer  Schuldübernahme,  als  in  Bezug  auf  die  erfolgte
  Annahme  eines  Schuldübernehmers  als  Schuldner
  durch  den  Gläubiger  nur  diejenigen  Schuldübernahmen
  und  Annahmen  vom  Schuldner  ergreifen
sollte,  welche  nach  der  Verkündung  des  neuen  Gesetzes
  existent  geworden  sind.  ·  ·
Diese  Rechtsanschauung  hat  in  dem  letzten  Absatze
  der  besagten  Motive  einen  prägnanten  Ausdruck
gefunden.
Es  heißt  dort  (ef.  Verh.  d.  K.  d.  A.  1885/86,
Beil.  Bd.  9  Beil.  432  S.  386)  wörtlich:
„der  zu  §  56  des  Hyp.-Gesetzes  vorgeschlagene
„Zusatz  soll  nur  für  die  künftig  statt-„findenden
  Schuldübernahmen  gelten,
„und  in  die  bestehenden  Rechtsverhältnisse
„nicht  eingegriffen  werden.  Der  neuen  Be-„stimmung
  rückwirkende  Kraft  zu  geben,
„muß  hauptsächlich  aus  dem  Grunde  für
„bedenklich  erachtet  werden,  weil  damit  eine
„vor  ihrem  Inkrafttreten  erfolgte
„Geltendmachung  der  Haftung  des
„Uebernehmers,  welche  nach  dem  bestehen-„den
  Rechte  den  Anspruch  des  Gläubigers
„gegen  den  ursprünglichen  Schuldner  un-„berührt
  gelassen  hat,  hinterher  die  Wirkung
„erlangen  würde,  diesen  zu  befreien.“