Oberstrichterliche  Entscheibungen.  91

Im  Ausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten
wurde  nun,  wie  sich  aus  dem  von  dem  dort  bestellten
  Referenten,  dem  Abgeordneten  Walter,  der
Kammer  über  die  Ausschußverhandlung  erstatteten
Bericht  ergibt,  die  Anschauung  der  k.  Staatsregierung,
  daß  die  bereits  vor  der  Erlassung  des
neuen  Gesetzes  erfolgten  Annahmen  vom  Schuldner
durch  den  Glänbiger  nicht  unter  dieses  Gesetz  fallen,
sondern  daß  dieser  sich  nur  auf  die  seit  der  Verkündung
  desselben  erst  erfolgenden,  also  auf  die
künftigen  Annahmen  beziehe,  und  daher  eine  früher
bereits  auf  Seite  des  Gläubigers  erfolgte  ausdrückliche
  oder  stillschweigende  Annahme  eines  Schuldübernehmers
  den  bisherigen  Schuldner  nicht  befreit,
in  keiner  Weise  angegriffen,  sondern  abgesehen  von
anderen,  für  die  hier  vorliegende  Frage  irrelevanten
Abänderungsvorschlägen  lediglich  der  Vorschlag  der
Staatsregierung  bekämpft,  daß  das  neue  Gesetz  auch
nur  für  die  künftig  stattfindenden  Schuldübernahmen
gelten  soll.  .

Man  fand  es  für  hart,  daß  das  neue  Gesetz  für
die  früheren  Schuldübernahmen  keine  Abhilfe  schaffe,
und  wollte,  es  solle  in  Bezug  auf  solch  frühere
Schuldübernahmen  gerade  so  gehalten  werden,  wie
hinsichtlich  der  neuerlichen,  und  solle  demgemäß  das
in  dem  neuen  Gesetze  bezeichnete  künftige  Verhalten
des  Gläubigers  in  Bezug  auf  die  Annahme  der
Haftung  eines  Uebernehmers  die  gleiche  Wirkung
haben,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Schuldübernahme
  vor  oder  nach  der  Verkündung  des  neuen
Gesetzes  erfolgt  ist.

Man  wollte,  wie  der  genannte  Referent  der
Abgeordnetenkammer  sich  ausdrückte,  sowohl  dem
Schuldübernehmer  als  auch  dem  ursprünglichen  Schuldner
  durch  das  neue  Gesetz  Gelegenheit  geben,  sich
von  jeder  Verbindlichkeit  zu  befreien,  man  wollte
auch  dem  Schuldner  aus  früherer  Zeit  die  Möglich-