92  Oberstrichterliche  Eulscheidungen.

keit  verschaffen,  dadurch,  daß  der  Gläubiger  den  Uebernehmer
  auf  Grund  des  neuen  Gesetzes  und  in  der
von  diesem  vorgeschrlebenen  Weise  als  Schuldner
künftig  annimmt,  sich  der  weiteren  Haftungsverbindlichkeit
  zu  entziehen.
Vgl.  Verh.  d.  K.  d.  A.  1885|86.  Stenogr.
Ber.  Bd.  6  S.  692  ff.

Auf  diese  von  dem  Ausschusse  angeregte  Frage
hat  der  k.  Staatsminister  der  Justiz  dem  Art.  2
des  Entwurfs  die  Fassung  gegeben,  welche  er  jetzt
im  Gesetze  hat,  nämlich  zu  dem  Satze,  daß  das
Gesetz  mit  der  Verkündung  in  Geltung  tritt,  den
Beisatz  gefügt,  daß  die  dem  §  56  des  Hyp.-Gesetzes
beigesetzten  Bestimmungen  auch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  erfolgten  Uebernahmen  von
Hypothekschulden  Anwendung  finden.

Diese  Fassung  wurde  vom  Ausschusse  in  der
Erwägung,  daß  hiedurch  die  geltend  gemachten  Bedenken
  beseitigt  seien,  einstimmig  gut  geheißen  und
auf  Vorschlag  des  Referenten  auch  von  der  Kammer
ohne  weitere  Beanstandung  gebilligt.

Es  ist  demnach  völlig  unzutreffend,  wenn  vom
Revisionskläger  geltend  gemacht  werden  will,  die  k
Staatsregierung  habe  mit  der  Concession  dieses  Zusatzes
  ihren  bisherigen  Standpunkt  der  Negation
einer  rückwirkenden  Kraft  des  besagten  Gesetzes  verlassen.


geo  k.  Staatsregierung  hat  diesen  ihren  Standpunkt
  nicht  aufgegeben,  sondern  dem  Wunsche  des
Ausschusses  nur  in  dem  einen  untergeordneten  Punkte
nachgegeben,  daß  zwischen  den  Schuldübernahmen
vor  und  nach  Erlassung  des  neuen  Gesetzes  kein
Unterschied  bestehen  soll,  daß  jetzt  auch  den  Schuldnern
aus  früherer  Zeit  die  Möglichkeit  geschaffen  wird,
soferne  die  Voraussetzungen  des  neuen  Gesetzes  eintreten,
  von  ihrer  Verbindlichkeit  sich  zu  befreien.

Die  k.  Staatsregierung  konnte  diese  Concession,