Oberstrichterliche  Entscheidungen.  93

ohne  ihr  Prinzip  der  Negation  der  rückwirkenden
Kraft  der  fraglichen  gesetzlichen  Bestimmung  vollständig
  aufzugeben,  um  so  leichter  machen,  als  in
Bezug  auf  die  Frage  der  Schuldübernahme  in
dem  neuen  Gesetze  nichts  geändert  wurde,  sondern
alles  beim  alten  geblieben  ist,  die  Aenderung  vielmehr
  nur  darin  besteht,  daß  nunmehr  das  neue  Gesetz
  gewisse  thatsächliche  Voraussetzungen  aufzählt,
bei  deren  Eintreten  in  Zukunft  die  Folgen  der  erê
  Schuldübernahme  wieder  aufgehoben  werden
ollen.  .

Die  Aenderung  oder  Neuerung  gegen  den  bisherigen
  Rechtszustand  besteht  in  dem  Verluste  des
Forderungsrechtes  gegenüber  dem  ursprünglichen
Schuldner  infolge  der  Schuldannahme  seitens
des  Gläubigers.  Wenn  das  Gesetz  hlebei  ausgesprochen
  hat,  daß  auch  ein  vor  Verkündung  desselben
entstandenes  Forderungsrecht  von  diesem  Verluste
betroffen  wird,  falls  der  Gläubiger  in  Bezug  auf
einen  der  mehreren  Uebernehmer  dieser  Schuld  in
Zukunft  einen  der  Uebernehmer  ausdrücklich  oder
durch  Geltendmachung  der  persönlichen  Haftung  als
Schuldner  annimmt,  so  hat  es  mit  diesem  Ausspruche
in  dieser  Richtung  dem  neuen  Gesetze  nicht  nur  keine
rückwirkende  Kraft  beigelegt,  sondern  im  Gegentheil
damit  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  der  Gesetzgeber
dieses  nicht  gewollt  hat,  daß  seine  Intention  vielmehr
dahin  gegangen  ist,  e5  dürfe  die  Thatsache,  welche
als  die  Voraussetzung  der  Aenderung  des  biesherigen
  Rechtszustandes  im  neuen  Gesetze  namhaft
gemacht  wird,  um  diese  Wirkung  zu  haben,  auch
erst  nach  der  Verkündung  desselben  in  die  Erscheinung
getreten  sein.  ,

Mit  Recht  hat  das  Oberlandesgericht  in  den
Gründen  seines  Urtheils  auch  darauf  hingewiesen,
daß  wenn  Art.  2  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886
den  Sinn  hätte,  welchen  ihm  die  Beklagten  und