94  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Revisionskläger  nunmehr  beilegen  wollen,  eine  Unterscheidung
  zwischen  Art.  1  Ziff.  1  und  Art.  1  Ziff.  2
in  Bezug  auf  die  rückwirkende  Kraft  des  Gesetzes
in  diesem  Art.  2  nicht  hätte  gemacht  werden  können,
ja  daß  diese  Unterscheidung  geradezu  sinnlos  wäre,
und  daß  dann  unter  Hinweglassung  des  letzten  Satzes
des  Art.  2  dieser  Artikel  lauten  müßte:  „Dieses
Gesetz  tritt  mit  der  Verkündung  in  Geltung.  Die
Bestimmung  in  Art.  1  Ziff.  1  und  2  hat  rückwirkende
  Kraft.“

Zu  demselben  Resultate,  nämlich  daß  der  Gesetzgeber
  den  Art.  1  Ziff.  2  des  Gesetzes  die  von  den
Revisionsklägern  behauptete  rückwirkende  Kraft  nicht
hat  beilegen  wollen,  führen  auch  die  einschlägigen
Verhandlungen  der  Kammer  der  Reichöräthe.

Es  hat  dort  der  betreffende  Referent  unter  Zustimmung
  der  ganzen  Kammer  erklärt,  daß  bei  dem
in  Frage  stehenden  neuen  Gesetze,  soweit  dieses  eine
Aenderung  des  §  56  des  Hyp.-Gesetzes  zum  Gegenstande
  hat,  der  Grundgedanke,  auf  welchem  die  bisherigen
  Entscheidungen  des  bayer.  obersten  Gerichtshofes
  beruhen,  nicht  verlassen  ist,  daß  mit  der
Aenderung  nur  dem  Schuldner  Mittel  an  die  Hand
gegeben  werden  sollen,  sich  von  der  persönlichen
Haftung  zu  befreien  und  daß  insbesondere  diese  Befresung
  des  bisherigen  Schuldners  von  nun  an  dann
eintritt,  wenn  der  Gläubiger  die  persönliche  Haftung
des  Uebernehmers  geltend  macht,  d.  h.  wenn  er
den  Uebernehmer  des  Gutes  mit  der  persönlichen
Klage  verfolgt.  .
Es  ergibt  sich  aus  dieser  Erklärung,  daß  auch
die  Kammer  der  Reichsräthe  der  in  Frage  stehenden
gesetzlichen  Bestimmung  die  Bedeutung  und  Tragweite
nicht  beilegen  wollte,  daß  auch  eine  vor  der  Erlassung
  des  neuen  Gesetzes  einem  Uebernehmer  der
Schuld  gegenüber  seitens  des  Gläubigers  geltend