Oberstrichterliche  Entscheldungen.  95

gemachte  persönliche  Haftung  die  Folge  der  Befreiung
  des  bisherigen  Schuldners  haben  soll.

Wenn  daher  der  Referent  der  ersten  Kammer
gelegentlich  der  Berathung  des  Art.  2  des  Gesetzes
auch  gesagt  hat,  daß  dieser  Artikel  „von  der  rückwirkenden
  Kraft  der  beschlossenen  Bestimmungen
spricht,“  so  kann  im  Hinblick  auf  seine  oben  citirten
Erklärungen  diese  Aeußerung  nur  dahin  verstanden
werden,  daß  besagter  Artikel  lediglich  die  Bestimmungen
darüber  enthalte,  ob  und  in  wie  weit  den  beschlossenen
Bestimmungen  die  rückwirkende  Kraft  zukommt.

Val.  Verh.  d.  K.  d.  RR.  1885/86.  Prot.
Bd.  V  S.  816  ff.

Es  kann  daher  auch  diese  letztaufgeführte  Aeußerung
  nicht  zu  Gunsten  der  von  den  Repvisionsklägern
vertretenen  Rechtsanschauung  verwerthet  werden.

Wenn  sich  der  Vertreter  der  Revldenten  schlleßlich
  auch  noch  auf  die  auf  Seite  695  in  f.  der  oben
eitirten  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
abgedruckte  Aeußerung  des  Abgeordneten  Walter  beruft,
  welche  dahin  lautet,  daß  durch  den  Schlußsatz
des  Art.  2  des  Gesetzes,  „doß  die  den  §&amp;  56  des
Hyp.-Ges.  beigesetzten  Bestimmungen  auch  auf  die
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgten  Uebernahmen
  von  Hypothekschulden  Anwendung  finden,“  —
dem  neuen  Gesetze  eine  ausreichende  rückwirkende
Kraft  gesichert,  und  ganz  derselbe  Zweck  erreicht  sei,
als  wenn  die  gesetzgebenden  Faktoren  jetzt  nach  64
Jahren  eine  authentische  Interpretation  des  §  56
vorgenommen  und  damit  die  rückwirkende  Kraft  gesichert
  hätten,  —  so  kann  weder  diese  Aeußerung,
noch  der  Umstand,  daß  sie  in  der  Kammer  keinen
Widerspruch  erfahren  hat,  zu  Gunsten  der  Revisionskläger
  verwerthet  werden.

Ganz  abgesehen  nämlich  davon,  daß  im  gegebenen
Falle  der  Wortlant  des  Gesetzes  in  der  angegebenen

ichtung,  wie  oben  ausgeführt,  nicht  zweldeutig  ist,