96  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

und  daß  daher  eine  gesetzliche  Veranlassung  zum
Zurückgreifen  auf  anderweitige  Interpretationsbehelfe
gar  nicht  besteht,  könnte  diese  Aeußerung,  selbst  wenn
der  Wortlaut  des  Gesetzes  mehrdeutig  wäre,  schon
aus  dem  Grunde  nicht  zu  Gunsten  der  von  den
Revisionsklägern  vertretenen  Rechtsanschauung  in  die
Wagschale  geworfen  werden,  weil  sie  nach  den  obigen
Ausführungen  nicht  nur  allgemeinen  Rechtsprinzipien,
sondern  auch  den  Motiven,  welche  die  Staatsregierung
zur  Vorlage  des  Gesetzentwurfes  bestimmt  haben,
dann  den  sonstigen  bei  Berathung  des  in  Froge
stehenden  Gesetzes  von  den  Gesetzgebungsfaktoren  über
Sinn  und  Tragweite  fraglicher  Bestimmung  gemachten
  Aeußerungen  derselben  Abgeordneten  direkt
widerspricht,  und  daher  lediglich  als  Ausdruck  einer
momentanen  irrthümlichen  subjektiven  Ansicht  deß
betreffenden  Abgeordneten  sich  darstellt,  welche  jeder
rechtlichen  Bedeutung  ermangelt,  und  diese  auch  nicht
dadurch  erlangen  kann,  daß  sie  in  der  Kammer  von
keillter  Seite  Widerspruch  erfahren  hat,  da  insbesondere
  auf  Seite  der  k.  Staatsregierung  keine  rechtliche
  Verpflichtung  besteht,  jeder  irrthümlichen  Ansicht
eines  Abgeordneten  sofort  mit  Widerspruch  entgegenzutreten,
  zumal  im  gegebenen  Falle  die  k.  Staatsregierung
  zu  einer  wiederholten  Erklärung  ihres  Standpunktes
  in  der  bewußten  Frage  um  so  weniger  veranlaßt
  war,  als  sie  durch  Vorschlag  des  grammatikalisch
  unanfechtbaren  Zusatzes  zu  Art.  2  des  Gesetzes
  ihre  Anschauung  unzweideutig  bereits  dokumentirt
hotte.  Urth.  v.  19.  Jon.  1888;  Reg.-Nr.  1  82/87.
Bem.  Die  ganz  gleiche  Auffassung  ist  auch  in  einem
weiteren  Urtheile  des  obersten  Landesgerichts  vom  27.  Jan.
1888,  Neg.-Nr.  I  104/87  niedergelegt.

Neovleur:  Dr.  Zulius  v.  Staudinger  in  München.
Berlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn  in  Erlangen.