Samsiag  den  31.  März  1888.  53.  Jahrgang.  95  7.
Dr.  3.  A.  Seuffert's
Plätter  für  KRechtsanwendung

zunichst  in  Bayern.

Inhalt:  Aus  der  Lehre  von  der  Enimündigung.  (Forls.)  —  Zur  Erinnerung
an  Eduard  von  Zink.  —  Mitihellungen  aus  der  Rechtsprechung  des
Kal.  Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München:  Nichtstrellge
Rechispllege.  —  clleratur.

Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.
«  (Fortsetzung.)

Da  auch  der  erklärte  Verschwender  gleich  dem  Minderjährigen
  der  unerlaubten  Handlungen  fähig  ist  und
dadurch  verpflichtet  wird  (Puchta,  Vorl.  Bd.  I.  §  50
Nr.  2,  b  S.  109,  Savigny  System  Bd.  III  §  112
C.  S.  88,  89,  v.  Wening-Ingenheim,  gem.  Civilrechtl.
§  59  (82)  bei  N.  a.  S.  154,  bayer.  LR.  Thl.  I.
Kap.  7  §  17  Nr.  4,  8  37  Nr.  1,  val.  mit  Thl.  IV
Kap.  16,  §&amp;#6  Nr.  8  und  Bayer.  oberstr.  Entsch.  VIII
S.  215,  Bl.  f.  RA.  Bd.  45  S.  159,  160),  so  schließt
auch  die  hieraus  folgende  Haftung  desselben  für  unredliche
  Handlungen  die  Möglichkeit  aus,  daß  derselbe  sich
unredlicher  Weise  auf  Kosten  Anderer  bereichert.  Es
gebietet  daher  die  Rücksicht  auf  den  arglosen  Dritten
keineswegs,  die  Interdiktion  diesem  gegenüber  erst
von  ihrer  Veröffentlichung  an  wirken  zu  lassen.
Andererseits  aber  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  gerade
die  Absicht  des  Gesetzes,  das  Vermögen  des  Verschwenders
  vor  Einbuße  durch  dessen  unbesonnene
Handlungen  zu  schützen,  dringend  erheischt,  die  Interdiktion,
  sobald  sie  in  vorschriftsmäßiger  Weise  ausgesprochen
  und  dem  Verschwender  selbst  eröffnet  ist,
sofort  wirken  zu  lassen.  Hierüber  kann  sich  Niemand
beklagen,  denn  es  gilt  hier  der  Ausspruch  Ulpians

Neue  Folge.  Band  XXXIII.