98  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

in  I.  19  pr.  Dig.  de  R.  J.  50,  17:  Qui  cum  alio
contrahit,  vel  est  vel  debet  esse  non  ignarus  conditionis
  ejus.  Daß  die  Anwendbarkeit  dieses  Satzes
im  Gebiete  des  bayer.  L  R.  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  entsprechende  öffentliche  Bekanntmachung  des
gerichtlichen  Entmündigungsbeschlusses  voraussetze,  ist
zwar  in  der  oberstr.  Entsch.  vom  3.  Februar  1880
(Bl.  f.  R.-A.  Bd.  45  S.  158)  angenommen,  aber
nicht  näher  begründet.  Ueberhaupt  steht  das  bayer.
Landrecht  in  dieser  Frage  auf  dem  Standpunkte  des
gemeinen  Rechts  und  wenn  die  bezeichnete  oberstr.
Entsch.  annimmt,  daß  ein  Beschluß  auf  Prodigalitätserklärung,
  wenn  er  auf  Andere  rechtliche  Wirkung
äußern  soll,  denselben  bekannt  oder  Gelegenheit  gegeben
  gewesen  sein  muß,  sich  davon  Kenntniß  zu  verschoffen,
  und  daß  der  Beschluß  gegen  andere  Personen,
  welche  nicht  sonst  davon  Kenntniß  erhalten
haben,  nur  dann  wirke,  wenn  derselbe  an  die  Gerichtstafel
  angeschlagen  worden  sei,  so  kann  dies
durch  Bezugnahme  auf  Kreittmoyrs  Anm.  Nr.  2
„sechstens“  schwerlich  gerechtfertigt  werden.  Denn
wenn  Kreittmayr  hier  bemerkt,  daß  dasjenige,  was
prodigus  vor  öffentlicher  Promulgation  gehandelt
hat,  sich  ex  capite  prodigalilatis  weder  per  restitutionem
  in  integrum  noch  sonst  wie  umstoßen
lasse,  so  legt  er  in  den  Gesetzestext  etwas  hinein,
was  sich  damit  nicht  verträgt.  Die  Vorschrift  des
bayer.  Landr.  Thl.  1  Kap.  7  §  37  Nr.  2  geht
vielmehr  lediglich  dahin,  daß  man,  sobald  die  obrigkeitliche
  Erkenntniß  in  rem  judicatam  erwachsen  ist,
nicht  nur  mit  wirklicher  Bestellung  der  Kuratel,  sondern
  auch,  damit  sich  Jedermann  im  Handel  und
Wandel  hienach  zu  richten  wisse,  mit  öffentlicher
Anschlagung  der  Sentenz  ad  valvas  judicii  verfahren
  soll.  Daß  aber  die  Wirksamkeit  dieser  bereits
  in  rem  judicatam  erwachsenen  Erkenntniß
Dritten  gegenüber  von  dieser  öffentlichen  Anschlag-