Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  99

ung  abhängig  sein  solle,  sagt  das  Gesetz  nicht;  es
gibt  dem  Richter  nur  eine  Anweisung,  wie  er  zu  verfahren
  hat,  und  kann  eine  allenfallsige  Unterlassung
desselben  nicht  dem  Endmündigten  beziehungsweise  den
sonstigen  Interessenten  zum  Schaden  gereichen,  vielmehr
  höchstens  den  benachtheiligten  Dritten  unter
Umständen  einen  Schadensersatzanspruch  gegen  den
nachlässigen  Richter  gewähren.  Ebensowenig  kann
durch  die  Unterlassung  der  öffentlichen  Anschlagung
die  Bestellung  der  Kuratel,  welche  ja  vom  Gesetze
als  das  allernächste  erklärt  ist,  wirkungslos  gemacht
werden.  Ein  unter  Kuratel  gestellter  Verschwender
kann  sich  aber  gleich  anderen  handlungsunfähigen  Personen
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  bayer.
Landr.  Thl.  I  Kap.  7  §  37  eingangs  und  Nr.  1,
dann  §  17  und  Thl.  IV  S§  12  und  24  zu  seinem
Nachtheil  durch  Verträge  nicht  verpflichten,  ohne  daß
auf  die  Kenntniß  des  anderen  Vertragstheiles  von
dem  Zustande  desselben  etwas  ankommt.  Vgl.  Anm.
z.  Thl.  IV  Kap.  1  §  12  Nr.  1,  a  und  b.

Auch  die  übrigen  in  Bayern  geltenden  Partikularrechte,
  denen  das  gemeine  Recht  als  Hilfsrecht  dient
und  welche  sämmtlich  gleichfalls  die  Entmündigung
im  Wege  des  Offizialverfahrens  eintreten  lassen,  enthalten
  keine  Bestimmung,  daß  die  Prodigalitätserklärung
  zu  ihrer  Wirksamkeit  Dritten  gegenüber  noch
einer  anderen  Voraussetzung  bedürfe  als  eben  des
richterlichen  Ausspruches,  oder  daß  die  Wirksamkeit
insbesondere  von  der  Veröffentlichung  abhäugig  sei.
Diese  Partikularrechte  enthalten  zwar  gleichfalls  die
Vorschrift,  daß  die  Entmündigung  wegen  Verschwendung
  durch  öffentlichen  Anschlag  oder  Ausruf  oder
öffentliche  Bekanntmachung  kundgethan  werde,  allein
lediglich  zu  dem  ausgesprochenen  Zwecke,  um  das
Publikum  vor  ungiltigen  Verträgen  mit  dem  Verschwender
  zu  warnen,  woraus  auch  hier  der  Rück-