Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  101

d.  Handels=  und  Wechselrechts  Bd.  II
(1879)  S.  224)  und  die  übrigen  im  Gebiete
  des  gemeinen  Rechts  geltenden  Partikularrechte,
  welche  der  Veröffentlichung
nicht  erwöhnen,  das  Erforderniß  derselben
aus  dem  subsidiären  gemeinen  Rechte.
Gleichwohl  hat  das  Hohenloher  Landrecht
die  Verträge  des  erklärten  Verschwenders
unbedingt  für  null  und  nichtig  erklärt  (Arnold
  1  S.  403,  404  Nr.  6  a.  E.  u.  II
S.  437  Nr.  4;  Weber  II,  1  S.  227  §80

Nr.  2,  F’  u.  S.  281  §  212  Nr.  3),  deögl.
die  Fränkische  L.-G.-O.  (Weber  III,  1
S.  236  §  262)  und  drückt  sich  auch  z.  B.
die  Bayreuther  Polizeiordnung  v.  1746
Tit.  XIX  §  3  zutreffend  dahin  aus,  daß
Verträge  mit  einem  verthunlichen  Menschen,
welchem  die  Administration  seiner  Güter
benommen  ist,  an  und  für  sich  nichtig
sind  (Arnold  1  S.  209).

Die  Behauptung  im  bayer.  Civilrecht  von  Roth,
Thl.  1  §  107,  daß  die  Prodigalitätserklärung,  um
gegen  Dritte  wirksam  zu  sein,  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  bedürfe,  ist  daher  weder  durch  die
dortigen  partikularrechtlichen  Citate  (Note  13)  gedeckt,
  noch  auch,  wie  gegeigt,  für  das  gemeine  Recht
zutreffend.  .

Wäre  aber  auch  früher  diese  Frage  zweifelhaft
gewesen,  so  ist  dieselbe  doch  durch  die  deutsche
C.-P.-O.  gelöst.  Denn  die  Bestimmung  des  8  623
Abs.  2  ist  ihrem  Wortlaute  nach  klar  und  bestimmt.
Sie  macht  den  Beginn  der  Wirksamkeit,  ohne  zwischen
  Wirkungen  auf  den  Entmündigten  allein  und
auf  Dritte  zu  unterscheiden,  lediglich  davon  abhängig,
  daß  das  zuständige  Amtsgericht  durch  Beschluß
die  Entmündigung  ausspricht  und  daß  dieser  Beschluß
  dem  Entmündigten  zugestellt  wird.  Wo  aber