102  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

das  Gesetz  nicht  unterscheidet,  soll  auch  der  Richter
nicht  unterscheiden  und  bletet  dasselbe  insbesondere
keinen  Anhaltspunkt  für  den  von  Seuffert  8  623
Anm.  2  gemachten  Unterschied  zwischen  der  Existenz
und  Wirksamkelt  des  Entmündigungsbeschlusses  und
der  Entmündigung  selbst,  da  die  Wirksamkeit  des
Entmündigungsbeschlusses  eben  nur  darin  besteht,
daß  die  Endmündigung  selbst  beginnt,  und  dem  Entmündigungsbeschluß
  eine  von  dessen  Wirkungen  losgelöste
  selbständige  Bedeutung  üÜberall  nicht  beigelegt
werden  kann.  «  .-Nach

  dem  auch  für  die  Gesetzesauslegung  giltigen
Satze  in  I.  25  8  1  Dig.  de  legatis  III  (32):
Ouum  in  verbis  nulla  ambiguitas  est,  non  debet
  admitti  voluntatis  quaestio  (vgl.  Seuffert
Pand.  §  7  N.  4,  §  8  N.  2),  bedürfte  es  einer
Erforschung  des  Willens  des  Gesetzgeber5  aus  den
Motiven  und  Verhandlungen  hier  eigentlich  nicht
mehr,  da  se  jedenfalls  nicht  zu  einer  Beschränkung
oder  Abänderung  des  Gesetzes  führen  kann.  Vgl.
Wilmowski  und  Levy  C.-P.-O.  Einl.  §  5  S.  17.
Es  bietet  jedoch  auch  die  Entstehungtzgeschichte  des
§  623  der  C.-P.-O.  keinen  Anhaltspunkt  zu  einer
von  dem  Wortlaut  abweichenden  Auslegung.  Denn
wenn  zunächst  in  der  Begründung  des  Entwurfs  zu
den  §§  568—580  (Hahn  1  S.  406,  407)  hervorgehoben
  wurde,  daß  die  materiellen  Voraussetzungen,
unter  denen  Geisteskrankheit  und  Verschwendung  von
rechtlichen  Folgen  begleitet  sind,  durch  das  bürgerliche
  Recht  bestimmt  werden  und  daß  es  sich  für
die  C.-P.-O.  nur  darum  handle,  den  Weg  zu  bestiminen,
  auf  welchem  über  diesen  Zustand  Gewißheit
  geschaffen  wird,  so  ist  dies  für  die  vorliegende

rage  bedeutungslos,  da  die  öffentliche  Bekanntmachung
  offenbar  nicht  zu  den  vorbehaltenen  materlellen
  Voraussetzungen  gehört,  vielmehr  einen
Theil  und  zwar  den  Schluh  des  Verfahrens  selbst