Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  103

blldet.  Ebensowenig  kann  der  Satz  der  Begründung
zu  §  568  des  Entw.  (Hahn  I  S.  407  Nr.  3),
daß  die  civilrechtlichen  Bestimmungen,  nach  welchen
Geisteskranke  bezw.  Verschwender  ohne  Nücksicht
darauf,  ob  sie  durch  richterliches  Urtheil  entmündigt
worden,  handlungsunfähig  sind  oder  ungeachtet  ihrer
Entmündigung  partiell  handlungsfähig  bleiben,  für
die  gegnerische  Ansicht  verwerthet  werden,  da  von
den  beispielsweise  angeführten  Gesetzesstellen  nur  die
§  27  ff.  Tit.  12  Thl.  1  des  preuß.  Landr.  von
den  Verschwendern  und  zwar  von  deren  beschränkter
Testirfähigkeit  handeln,  somit  offenbar  eine  trotz  der
Entmündigung  definitiv  verblelbende  partielle  Handlungsfähigkeit
  des  Verschwenders  gemeint  ist.

Schon  nach  dem  Entwurfe  §.  577  sollte  bezüglich
  der  Geisteskranken  und  Verschwender  gleichmäßig
ein  die  Entmündigung  aussprechendes  Endurtheil  mit
der  Verkündung  vorläufig  in  Wirksomkeit  treten,
wozu  in  der  Begründung  bemerkt  ist,  daß  die  Erklärung
  des  Beklagten  als  Verschwender  offenbar
ihren  Zweck  verfehlen  würde,  wenn  derselbe  durch
Entziehung  der  Handlungsfähigkelt  (also  offenbar
auch  im  Verkehr  mit  Dritten)  nicht  sofort  getroffen
würde.  Hahn  I  S.  73,  410.  Dieser  Standpunkt
blieb  trotz  aller  Bekämpfung  des  Entwurfs  im  Uebrigen
auch  in  der  Justiz-Kommission  maßgebend  und  enthlelt
  der  erste  Abänderungsantrag  Struckmann  §.  574
(Hahn  l,  776)  ebenfalls  die  Bestimmung,  daß  ein
dle  Entmündigung  aussprechender  Beschluß  mit  der
Verkündigung  in  Wirksamkeit  tritt.  Der  hierauf
von  der  Subkommission  aus5gearbeitete  Entwurf  unterschied
  zwischen  Geisteskranken  und  Verschwendern
und  enthielt  in  §.  1  bezüglich  der  ersteren  die  Bestimmung:
  „Mit  der  auf  Grund  des  Beschlusses
sofort  zu  bewirkenden  Bestellung  des  Vormundes
tritt  die  Entmündigung  in  Wirksamkeit“,  während
in  S.  ee  (unverändert  —  §.  623  des  Ges.)  bezüg-