104  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

lich  der  Verschwender  bereits  die  Bestimmung  enthalten
  war,  daß  der  die  Entmündigung  aussprechende
Beschluß  mit  der  Zustellung  an  den  Entmündigten
in  Wirksamkeit  tritt.  Hahn  II,  892,  893,  905.  Es
wurde  jedoch  der  S.  1,  der  jetzigen  Fossung  des
§.  603  entsprechend,  in  der  Jukeb  Kommission  dahin
abgeändert,  daß  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit
  mit  der  Mittheilung  des  Beschlusses  an  die
3  in  Wirksamkeit  tritt  (Hahn  II,
95  —898),  und  ist  sohin  bezüglich  der  Geisteskranken,
  für  welche  nach  der  Feststellung  ihres  Zustandes
  natürlicherweise  die  Vormundschaftsbehörde
einzutreten  hat,  und  bezüglich  der  Verschwender  der
Beginn  der  Wirksamkeit  des  Entmũ
im  Wesentlichen  gleichmäßig  geordnet.  Hieraus  sst
der  Schluß  gestattet,  daß  diejenigen  Folgen,  welche
das  Gesetz  an  die  Entmündigung  wegen  Verschwendung
  knüpft,  von  dem  fest  bestimmten  Zeitpunkte  an
ebenso  sicher  voll  in  Wirksamkeit  treten  sollen,  wie
dies  bei  der  Eutmündigung  wegen  Geisteskrankheit
zweifellos  der  Fall  ist,  um  so  mehr  als  der  innere
Grund  der  Entmündigung,  eine  fehlerhafte  Richtung
der  Geistes=  und  Willenskräfte,  in  beiden  Fällen
im  Wesentlichen  gleich  ist.  Vgl.  die  Aeußerung  von
Pfafferot  bei  Hahn  II,  904.  Auch  reimt  es  sich
nicht  zusammen,  den  Verschwender  als  entmündigt
und  damit  verpflichtungsunfähig  zu  erklären  und
seinen  VerpflichtungSshandlungen  Dritten  gegenüber
doch  noch  unter  Umständen  eine  Wirkung  beizulegen.
Hätte  der  Gesetzgeber  einen  solchen  absonderlichen
Zustand,  sein  Bestehen  vorausgesetzt,  sortdauern  lassen
wollen,  so  hätte  hierüber  eine  ausdrückliche  Anordnung
getroffen  werden  müssen,  während  sich  nicht  einmal
eine  Andeutung  dieser  Möglichkeit  in  den  Verhandlungen
  findet.  Insbesondere  ist  die  in  der  Justiz=Kommission
  mehrfach  geäußerte  Scheu,  ciisechtiche
Bestimmungen  mitaufzunehmen  (Hahn  II,  895