Zur  Erinnerung  an  Eduard  von  Zink.  105

LStruckmann],  900  und  901),  insoferne  bedeutungslos,
  als  diese  Scheu  doch  nicht  bis  zum  Ende  vorhielt
  (ogl.  CPO.  §.  6132)  und  auch  die  Bestimmungen
  in  CPO.  g.  6032  und  6232  ihrem  Wesen
nach  keineswegs  ausschließlich  prozessualer  Natur  sind.
Wenn  ferner  Struckmann  im  Einklang  mit  der  Begründung
  (Hahn  I,  406)  die  Aeußerung  machte,
welches  die  Wirkung  des  Entmündigungkbeschlusses
dritten  Personen  gegenüber  sei,  das  sei  eine  hier
nicht  zu  entscheidende  Frage,  die  lediglich  dem  Civilrecht
  angehöre  (Hahn  II,  898),  so  war  damit
keineswegs  ausgeschlossen,  den  Beginn  eben  dieser
Wirkung  in  der  CPO.  zu  regeln.  Es  drängte  vielmehr
  daß  Bedürfniß  der  Rechtssicherheit  und  der
elnheitlichen  Ordnung  des  Entmündigungsverfahrens
selbst  geradezu  darauf  hin,  wenn  auch  eine  Einheit
in  den  Wirkungen  der  Entmündigung  noch  nicht  geschaffen
  werden  konnte,  wenigstens  den  Beginn  derselben
  für  Deutschland  gleichmäßig  zu  bestimmen.
Das  Interesse  der  Rechtseinheit  in  Beziehung  auf
das  Verfahren  wurde  bereits  in  der  Begründung
des  Entwurfs  zu  §.  568  (Hahn  l,  407)  und  nicht
minder  in  der  Justizkommissson  auerkannt,  wobei  auf
die  reichsgesetzliche  Geltung  eines  gleichen  Volljährigkeitstermines
  hingewiesen  (Zinn  bei  Hahn  1,  765),
auch  ohne  Widerspruch  geäußert  wurde,  die  wichtige
Frage  der  Entziehung  der  Handlungsfähigkeit  müsse
einheitlich  für  das  Reich  geregelt  werden  (Klotz  bei

Hahn  l,  769).
(Fortsetzung  folgt.)

Jur  Erinnerung  an  Ednard  von  Zink,
bden  5.  Dezember  1887.

Mit  Eduard  von  Zink  schied  ein  Mann  aus  diesem
Leben,  der  sich  um  die  bayerische  Rechtspflege  wie  als
Richter  so  als  Schriftsteller  die  hervorragendsten  Verdienste
  erworben  hat.  Da  derselbe  insbesondere  in  der