Zur  Erinnerung  an  Eduard  von  Zink.  407

in  München,  welchem  Gerichtshofe  er  von  nun  an  bis
zu  seiner  Quiescenz  ununterbrochen  angehörte.  Hier  sei
einschaltungsweise  bemerkt,  daß  er  bei  den  ersten  Schwurgerichtssitzungen
  in  München  und  Bayreuth  i.  J.  1849
als  Staatsanwalt  fangierte.  Mit  Ueberspringung  der
nächst  höheren  Stelle  wurde  er  am  4.  Februar  1860
zum  Direktor  des  obersten  Gerichtshofes  ernannt,  über
welche  Ernennung  ihm  das  gesammte  Collegium  in  einer
Adresse  seine  besondere  Freude  ausdrückte.  An  Belobungen
  und  Auszeichnungen  hat  es  von  Zink  während
seines  Wirkens  nicht  erschlt.  Schon  als  ccessist  erhielt
  er  von  seiner  vorgesetzten  Stelle  besondere  Anerennung
  und  Zufriedenheit  für  seine  förderlichen  Arbeiten
  ausgedrückt.  Als  Richter  wurden  ihm  wiederholt,
sowohl  in  einzelnen  Fällen,  als  im  Allgemeinen  für
seinen  Fleiß,  für  seine  Geschäftsgewandtheit  und  Gründlichkeit
  die  ehrenvollsten  Pugnie  ertheilt.  Am  1.  Januar
  1849  erhielt  er  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
vom  ¾  Michael,  am  Hleichen  Datum  des  Jahres  1859
das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens  der  bayerischen
Krone  und  am  10.  Januar  1867  das  Comthur-Kreuz
des  erstgenannten  Ordens.  «-Elntordvaninkhattesein73.Lebe«ns-und4·8.

Dienstjahr  zurückgelegt,  als  er  mit  Rücksicht  auf  seine
sich  trübenden  Gesundheitsverhältnisse  um  Versetzung  in
den  definitiven  Ruhestand  nachsuchte.  Inhaltlich  allerhöchsten
  Signates  vom  21.  Juli  1871  wurde  dieses  Gesch
  genehmigt  und  darin  im  Hinblick  auf  die  hervorragenden
  Leistungen  des  Genannten  das  lebhafteste
Bedauern  über  dessen  Ausscheiden  aus  dem  aktiven
Dienste  und  die  allerhöchste  Zufriedenheit  mit  dem  von
ihm  stets  mit  größter  Treue  und  Hingebung  geleisteten
ausgezeichneten,  für  wissenschaftliche  und  Pabessche  ortbildung
  des  Rechtes  in  hohem  Grade  ersprießlichen
Dienste  kund  gegeben.  Das  Präsidium  des  obersten
Gerichtshofes  nahm  noch  besonderen  Anlaß,  das  tiefste
und  innigste  Bedauern  auszusprechen,  ein  so  hochverehrtes
  und  ausgezeichnetes  Mitglied  aus  dem  Direktorium
scheiden  sehen  zu  müssen,  indem  dasselbe  nicht  nur  seinen
eigenen  Gefühlen,  sondern  auch  denen  des  ganzen  Colleziums
  Ausdruck  gab,  welches  ebenso  einhellig  als  schmerzich
  den  Verlust  eines  Mannes  beklagte,  der  ihm  seit
mehr  als  30  Jahren  angehörte  und  in  jeder  Beziehung
zum  Stolz  und  zur  Zierde  gereicht  hat.