108  Zur  Erinnerung  an  Eduard  von  Zink.

In  solch  ehrenvoller  glänzender  Weise  schloß  die
amtliche  Lanjoahn  des  Verewigten.

Nach  seiner  Quiescenz  führte  von  Zink  ein  stilles,
n,  sich  abgeschlossenes  Leben.  Er  war  nie  vermählt,
desto  anhänglicher  und  treuer  war  er  seinen  Verwandten,
insbesondere  den  Relikten  seiner  vorverstorbenen  Geschwister
  zugethan.  Bis  in  das  höchste  Alter  bewahrte
er  eine  merkwürdige  Geistesfrische,  einen  regen  Sinn
für  alles,  was  vorging,  und  insbesondere  ein  ganz  auffallendes
  Gedächrunß  Frort  für  die  kleinsten  Vorkommnisse
  seines  langen  inhaltreichen  Lebens.  Wenn  er  sich
auch  keiner  so  guten  Gesundheit  mehr  erfreute,  wie
früher,  so  hielten  seine  körperlichen  Kräfte  doch  ungewöhnlich
  lange  an  und  erst  in  den  letzten  Jahren  war
er  an  das  Aummer  und  dann  an  das  Bett  gefesselt,  bis
nach  allmähligem  Verfall  des  Körpers  der  starke  Geist
zur  ewigen  Ruhe  heimkehrte.  Er  starb  im  hohen  außergewöhnlichen
  Alter  von  89  Jahren  10  Monaten.

Noch  erübrigt  auf  die  bedeutende  literarische  Thäitigkeit
  des  Verstorbenen  etwas  einzugehen.

Von  seinen  beiden  größeren  Werken  hat  das  zuerst
erschienene  „Ueber  die  Ermittlung  des  Sachverhalts  im
französischen  Civilprozesse,  ein  Beitrag  vergleichender
Studien  und  beleuchtender  Rechtsfälle  zur  Umbildung
des  gerichtlichen  Verfahrens  in  deutschen  Landen.  2  Bände.
München  1860“  zur  damaligen  Zeit  nicht  eringes  Aufsehen
  erregt  und  nach  der  allgemeinen  Anschauung  auf
die  Gestaltung  des  neuen  deutschen  Civilprozesses,  insbesondere
  auf  die  Entstehung  der  Art.  259  und  260  der
Eibil-PrrozeßSronung  wetutlichen  Einfluß  gehabt.  Ich
verweise  auf  die  ausführliche  Besprechung  dieses  Werkes

XXV  S.  113

von  Dr.  Steppes  in  diesen  Blättern  Bd.  .
und  von  dem  unvergeßlichen  Dr.  Lauk  in  der  kritischen
Vierteliahrsschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtswissenschaft
Bd.  II  S.  161.  Das  zweite  größere  Werk  „Commentar
zum  Gesetz  vom  10.  November  1861,  das  Notariat  betreffend,
  Erlangen  1862“  und  „weitere  Erläuterungen
hiezu,  Erlangen  1868“  ist  so  bekannt  und  in  der  Anwendung
  noch  jetzt  so  gebräuchlich,  daß  zu  seinem  Lobe
nichts  hinzuzufügen  sein  dürfte.  ·

Zahlreich  sind  die  von  ihm  erschienenen  Commentare
  zu  kleineren  Gesetzen  in  „Dollmann's  Gesetzgebung
des  Königreichs  Bayern  seit  Maximilian  II,  nun  herausgegeben
  von  Dr.  J.  v.  Staudinger",  wovon  ich  anführen