Zur  Erinnerung  an  Eduard  von  Zink.  109

möchte  die  Gesetze  betr.  „die  Aufhebung  der  lex  Anastasiana“.
  Th.  1  Bd.  3  S.  133,  „den  8  19  der  Prioritäts-Ordnung“
  Th.  I  Bd.  3  S.  153,  „die  Verpflichtung
zum  Ersatze  des  bei  Aufläufen  diesseits  des  Rheins  verursachten
  Schadens“"  Th.  I  Bd.  3  S.  219,  „die  Einrede
des  nicht  gezahlten  Geldes  ꝛc.“  Th.  I  Bd.  III  S.  261,
„die  Aufhebung  der  Mainzer  VO.  über  Veräußerung
von  Immobilien“  Th.  I  Bd.  4  S.  219,  „die  Aufhebung
von  Beschränkungen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten
in  der  Verfüßung  über  ihr  Vermögen“  Th.  1  Bd.  4
S.  227,  „die  ꝰ  bänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Zinsen“  Th.  1  Bd.  4  S.  237  u.  a.  »

Auch  in  „Dollmann's  Zeitschrift  für  Gesetzgebung.
und  Rechtspflege  in  Bayern“  begegnen  wir  von  Zin
als  Mitarbeiter.  -

Daß  derselbe  für  die  Begründung  und  Förderung
dieser  Blätter  sehr  thätige  Hilfe  leistete,  ist  bereits  Eingangs
  erwähnt  worden.  Es  sei  junächst  constatiert,  daß
alle  seine  Abhandlungen  und  Mittheilungen  unter  dem
Zeichen  von  &amp;  X  X  N  erschienen.  Von  ersterem  möchte
ich  erwähnen  die  „Ueber  den  Anfall  einer  Eroschaft=  an
Verschollene“"  Bd.  XIX  S.  17,  33,  49,  Bd.  XXVI
S.  17,  33,  49.  Dieselbe  gewann  bald  einen  Einflaß
auf  die  gemeinrechtliche  Anschanung  und  findet  sich  citiert
  in  „Arndt's  Pandekten  5.  zeng.  26  Anm.  3“  und
„Köppen  System  des  Erbrechts  Bd.  1  S.  444.“  Als
weitere  Abhandlungen  von  ihm  in  diesen  Blättern  seien
bemerkt:  „Zum  richtigen  Verständniß  des  Satzes:  „Wer
excipirt,  bekennt  nicht"““  Bd.  XVI  S.  241,  „Zur  Eruterunz
  des  §  19  der  bayerischen  Prior.-Ordnung“
Bd.  XVIII  S.  97,  Bd.  XXV  S  385,  „Zur  Lehre  vom
sicheren  Datum  im  deutschen  Prozesse“  Bd.  XVIII
S.  161  177,  Bd.  XX  S.  65,  „Ueber  den  Einfluß  der
Strafgerichtsurtheil.  auf  den  Civilprozeß  bezüglich  der
privatrechtlichen  Folgepunkte"  Bd.  XX  S.  113,  129,
„Ueber  den  geeigneten  Weg  zur  Ermittelung  des  Pflichttheiles
  bei  Erbstreitigkeiten“  Bd.  XXI  S.  33,  49  und
noch  manche  andere.  Neben  größeren  Abhandlungen
hat  er  ich  durch  kleinere  Mittheilungen  aus  der  Praxis
eifrig  betheiligt  und  beim  Durchblättern  der  ersten  25
Bände  begegnen  wir  dem  obenerwähnten  Zeichen  sehr

häufig.
21  ein  kleines  Werkchen  möchte  ich  zum  Schlusse
noch  erinnern,  das  in  früherer  Zeit  sehr  im  Gebrauche