110  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

war  und  an  dessen  Hand  viele  ältere  Juristen  in  die
Praxis  eingeführt  wurden.  Es  ist  betitelt:  gint  2c.
Kurze  Anleitung  zur  Aufertigung  schriftlicher  Vorträge
in  Civilstreitsachen  für  Funktionäre  und  Accessisten  mit
Rücksicht  auf  den  oberstrichterlichen  Gerichtsgebrauch
entworfen  und  zur  Erläuterung  mit  einigen  Beispielen
versehen.“  München  1853,  Kaiser.

Hiemit  ist  die  literarische  Thätigkeit  von  Zink's
keineswegs  erschöpft.  Es  mangelt  aber  der  Raum,  sie
noch  weiter  zu  beleuchten.  Auch  soll  vorstehende  Schilderung,
  wenn  sie  gleich  unvollständig  und  lückenhaft  ist,
nur  den  Zweck  gehabt  haben,  das  Andenken  an  einen  reich
begabten,  unermüdlich  thätigen,  um  die  vaterländische
Rechtspflege  hochverdienten  Mann  in  einer  hervorragenden
  juristischen  Zeitschrift,  mit  welcher  der  Verlebte  durch
Verwandtschaft  mit  dem  Begründer  und  selbstthätige
Beihilfe  eng  verbunden  war,  nicht  erlöschen  zu  lassen-6

  :  r.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Kandesgerichts  in  München

Nichtstreitige  Rechtspflege

Stellung  und  Beschwerdeführung  der
Notare  gegenüber  den  Hypothekenämtern.
Das  Amtsgericht  N.  als  Hypothekenamt  hatte  ein
Gesüch  eines  auswärtigen  Notars  X.  um  Ertheilung
von  Aufschlüssen  über  die  auf  gewissen  Grundstücken
eingetragenen  Hypotheken  abgelehnt.  Eine  vom  Notar
X.  zum  Landgericht  Z.  erhobene  Beschwerde  wurde
vom  Letzteren  als  unbegründet  zurückgewiesen.  Gegen
diesen  Beschluß  erhob  Notar  X.  Beschwerde  zum
Obersten  Landesgerichte  mit  dem  Antrage,  zu  erkennen,
  daß  das  Amtzgericht  N.  verpflichtet  sei,  dem
Notare  auf  Ansuchen  den  nöthigen  Aufschluß  über
Hypothekenverhältnisse  im  Korrespondenzwege  und