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kostenfrei,  zu  ertheilen.  Das  Oberste  Landesgericht
wies  diese  Beschwerde  als  unzulässig  ab  und  zwar,
aus  solgenden  Erwägungen:  Die  Zuständigkelt,  des
Obersten  Landesgerichts  zur  Entscheidung  über  Beschwerden
  in  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  ist
lediglich  durch  die  Bestimmungen  des  Art.  56  fg.
des  Ausf.-Ges.  zur  R  PO.  v.  23.  Februar  1879,
im  Zusammenhalt  mit  Art.  42  Abs.  3  deß  Ausf.=Ges.
  zum  R.-Ger.-Verf.-Ges.  vom  gleichen  Tage  geregelt.
  Nach  Art.  58  mit  Art.  65  des  erstallegirten.
Gesetzes  kann  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege
  eine  Beschwerde  im  Sinne  dieseß  Gesetzes,
mithin  auch  die  dort  gegen  die  Entscheidung  des
Beschwerdegerichts  eröffnete  weitere  Beschwerde
an  das  k.  Oberste  Landesgericht  nur  von  der
Partei  oder  ihren  Bevollmächtigten  und  zwar  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  welche  von  einem
Anwalte  unterzeichnet  sein  muß,  eingelegt  werden.
Abgesehen  von  diesem  formalen  Erfordernisse  tritt
Notar  X.  bei  seiner  weiteren  Beschwerde  weder  als
Partei  noch  als  deren  Bevollmächtigter  auf,  bezielt
vielmehr  auch  nach  der  gestellten  Bitte  den  Erlaß
einer  allgemeinen  Anordnung  an  das  Amtzgericht.
Zum  Erlasse  dieser  erbetenen  Normativanordnung
erscheint  das  Oberste  Landesgericht  nicht  zuständig.
Der  beschwerdeführende  Notar  hat  auch  die  Beschwerde
  lediglich  in  Wahrung  seiner  amtlichen
Stellung  und  Befugnisse  als  öffentlicher  Beamter
ergriffen.  Dabei  ist  aber  die  Abhilfe  für  wirklich
oder  vermeintlich  bestehende  unrichtige  Anwendung
gesetzlicher  Bestimmungen  Seitens  eineß  Gerichts
nicht  im  Wege  des  den  Parteien  eröffneten  Rechtsmittels
  der  weiteren  Beschwerde,  vielmehr  durch  Angehung
  der  zuständigen  Aufsichtöbehörden  zu  suchen.
(Vgl.  Beschl.  des  Obersten  Landesgerichts  v.  5.  Mai
1887.  Bl.  f.  RaA.  Bd.  52  S.  269,  ferner  Bl.  f.
RA.  Bd.  51  S.  254;  JIME.  v.  10.  März  1865