Samstag  den  14.  April  1888.  53.  Jahrgang.  AM  8
Dr.  S.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Aus  der  Lehre  von  der  Enimmündigung.  Keutl  —  Muutheilungen
aus  der  Rechisprechung  des  Kgl.  Bayer.  Oberlandesgerichts  München
in  Strassachen:  Polizel-Strasgeseybuch.  —  dl#eratur.

Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.
(Fortsetzung.)

Die  Bestimmung  eines  einheitlichen  Zeitpunktes
für  den  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Entmündigungsbeschlusses
  und  damit  der  Entmündigung  selbst  lag
um  so  näher,  als  verschiedene,  insbesondere  auch
öffentlichrechtliche  Wirkungen  derselben  auf  gemeinsam
deutschem  Rechte  beruhen.  Hieher  gehört  die  Unfähigkeit
  derjenigen  Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher
  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind,  also  insbesondere  der  Entmündigten,
  zu  den  Ehrenämtern  eines  Schöffen,
Geschworenen  und  Handelrichters  nach  Röe#  G.
I#  323,  852  und  1132  (Hauck  GVG.  8.  31—35
Anm.  5  S.  61),  ferner  deren  Unfähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft
  nach  RAO.  g.  5/,  der  Verlust  der
Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit  zum  deutschen
Reichstag  (Wahlgesetz  vom  31.  Mai  1869  F.  3
Nr.  1,  bayer.  Gesetzbl.  1870/71  S.  255  mit  151),
wozu  neuerdings  erst  gekommen  ist  der  Ausschluß
vom  Eintritt  in  eine  neue  Innung  (Gew.-O.  8.  100
Abs.  6,  Novelle  vom  18.  Juli  1881  Art.  1),  die
Beschränkung  des  Eintrittes  in  eine  bestehende  Innung
(Gew.-O.  §.  832,  Nov.  v.  1.  Juli  1883  Art.  12).
Ferner  ist  hier  zu  erwähnen,  daß  durch  die  Ent-Neue

  Folge.  Band  XXXIII.