114  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

mündigung  eines  Theilhabers  die  offene  und  die  stille
Handelsgesellschaft  aufgelöst  werden  (HGB.  Art.  123
Nr.  3  und  Art.  261  Nr.  2)  und  daß  die  Entmündigung
  die  Wechselfähigkeit  benimmt  (WO.  Art.  1
und  hiezu  Brauer  Anm.  3).  Der  Entmündigte  verliert
  ferner,  weil  er  eben  durch  Verträge  sich  nicht
mehr  verpflichten  kann,  die  Prozeßfählgkeit,  was
durch  die  CPO.  S.  51  selbst  anerkannt  wurde
(Wilmowski  u.  Levy  CPO.  F§.  219  Anm.  1,  Birkmeyer
  in  der  Ztschr.  für  deutschen  Civilprozeß  VII
S.  209  und  Blum  Urtheile  und  Annalen  1  Nr.  69
S.  120),  übrigens  auch  dem  gemeinen  Rechte  entspricht.
  Vgl.  I.  18  S.  2  Dig.  de  castrensi  peculio
  49,  17,  Wetzell,  Syst.  d.  ordentl.  Civilproz.
§.  12  S.  79  Note  3  u.  8,  Bayer  Vorträge  8.  20
Nr.  2  und  Rudorff  1  §.  17  S.  138  Nr.  2.  Nachdem
  das  Gericht  den  Mangel  der  Prozeßfähigkeit
von  Amtswegen  zu  berücksichtigen  hat,  gehört  diese
Folge  auch  zum  Theil  dem  öffentlichen  Rechte  an
(CP.  §.  541),  um  so  mehr,  als  diese  Folge  sich
auch  auf  den  Strafprozeß  erstreckt,  indem  der  erklärte
Verschwender  wenigstens  bei  Anstellung  von  Privatklagen
  wegen  Beleidigung  und  Körperverletzung  durch
seinen  Vormund  vertreten  werden  muß.  Löwe  St  PO.
8.  414  N.  5,  J.  37  N.  9b.

Nach  CPO.  §.  4352,  439  und  39153  ist  ferner
der  „Verschwender“  (selbstverständlich  nur  der  erklärte)
  in  der  Fähigkeit,  Parteieide  zu  leisten,  durch
das  richterliche  Ermessen  beschränkt,  wodurch  eine
Streitfrage  des  gemeinen  Rechts  entschieden  ist.  Vgl.
Matthiae,  Kontrov.-Lexgikon  Bd.  III  unter  „Eid“
S.  236  Nr.  VIII,  und  Arnold,  Eidesleistung  durch
Stellvertreter  S.  54,  55.

So  weit  hienach  die  Wirkungen  der  Entmündigung
  durch  gemeinsames  deutsches  Recht  festgestellt
sind,  leuchtet  von  selbst  ein,  daß  der  Beginn  derselben
  nunmehr  lediglich  nach  CPO.  §.  603  und